Anträge auf Lohnsteuer-Ermäßigung müssen für 2012 neu gestellt werden.
Hintergrund: Arbeitnehmer, die einen Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen wollen, müssen bei ihrem “Wohnsitz-Finanzamt” einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Die hierdurch bewirkte Erhöhung des monatlichen Nettogehalts kann sich positiv auf andere staatliche Leistungen, wie beispielsweise das Elterngeld, auswirken.

Hierzu führt die Behörde weiter aus: Die gewohnte Lohnsteuerkarte auf farbigem Karton gibt es nicht mehr. Für 2012 müssen daher die Freibeträge grundsätzlich neu beantragt werden. Dies gilt auch dann, wenn keine höheren Freibeträge als im Vorjahr berücksichtigt werden sollen. In diesen Fällen ist weiter ein vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ausreichend. Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene müssen nur dann neu beantragt werden, wenn sie nicht bereits in der neuen elektronischen Datenbank (ELSTAM) gespeichert sind (z.B. wenn das Gültigkeitsdatum für den Freibetrag abgelaufen ist). Die Speicherung der sogenannten Lohnsteuerabzugsmerkmale in der Datenbank ersetzt künftig die auf der alten Papier-Lohnsteuerkarte enthaltenen Informationen.

Der Antrag für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren muss bis spätestens 30.11. des betreffenden Kalenderjahres beim Finanzamt gestellt werden. Für 2012 ist damit der 30. November 2012 der letzte Termin. Gründe, die zu einer Ermäßigung der Lohnsteuer führen können:

  • hohe Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten zur Arbeit)
  • außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben (Voraussetzung: diese müssen mindestens 600 Euro pro Jahr betragen)
  • Kinderbetreuungskosten
  • Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Ehegatten
  • Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene
  • haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Verluste und Geringverdiener

Im Rahmen dieses Antragsverfahrens müssen die Steuerermäßigungsgründe nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Das Finanzamt berechnet dann die voraussichtliche Steuerermäßigung und stellt diesen Betrag den Arbeitgebern in der elektronischen Datenbank zum Abruf bereit. Der Arbeitgeber kann daraufhin die Lohnsteuerabzüge unter Beachtung der Freibeträge ermitteln.

Beispiel: Der monatliche Bruttoarbeitslohn beträgt 1.800 EUR. Der eingetragene Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte beläuft sich auf 210 EUR monatlich. Der Arbeitgeber versteuert dann nicht 1.800 EUR, sondern 1.590 EUR (1.800 EUR abzüglich 210 EUR).

Quelle: OFD Koblenz, Pressemitteilung v. 21.9.2011

 

Freibeträge für 2012 neu beantragen (OFD) ultima modifica: 2018-02-05T14:50:14+01:00 da lsthv-presse