Was ist der Freistellungsauftrag? Und was er bei Kapitalerträgen bringt: Jeder Bewohner der Bundesrepublik Deutschland bekommt für seine Geldanlagen für die Zinsen, Gewinne, Dividenden für Sparkonten, Festgeld, Fondsanlagen, Aktien usw. bei den Sparkassen und Banken einen Sparerfreibetrag von 801 Euro. Diesen Sparerfreibetrag muss man bei der Bank beantragen – mit dem Freistellungsauftrag. Sind bei mehreren Banken Geldanlagen vorhanden, so muss dieser Sparefreibetrag (801 Euro pro Person – Ehepaar gemeinsam 1.602 Euro) aufgeteilt werden. Der Freibetrag darf insgesamt aber nicht überschritten werden. Die Aufteilung kann jährlich verändert werden.

Was ist der Freistellungsauftrag

Was ist der Freistellungsauftrag – Und was er bei Kapitalerträgen bringt

Was ist der Freistellungsauftrag und wie funktioniert er?

Mit dem Freistellungsauftrag erhalten Sie den steuerfreien Sparer-Freibetrag. Hintergrund: Seit 2009 wird die Abgeltungssteuer auf Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne fällig. Davon behält das Finanzamt 25 Prozent Steuern ein. Hinzu kommen noch der Solidaritätszuschlag und sowie seit Januar 2015 automatisch auch die Kirchensteuer.

Was ist der Freistellungsauftrag bzw. was bringt er? Dies ist im Einkommensteuergesetz im §20 Absatz 9 festgelegt:

“Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1 602 Euro gewährt.”

Ein Beispiel: Ein Ehepaar in Sachsen-Anhalt (Kirchensteuer 9 %) erzielte in 2017 Kapitalerträge in Höhe von 2500,00 €. Daraus ergibt sich dieser Steuerabzug:

Kapitalerträge in 2017 2500,00 €
Abzüglich Sparerfreibetrag 1602,00 €
verbleiben 898,00 €
davon
Abgeltungssteuer 25 % 224,50 €
Solidaritätszuschlag 5,5 % 12,35 €
Kirchensteuer 9 % 20,21 €
Abzüge gesamt 257,06 €

In diesem Beispiel wird ersichtlich, wie das Finanzamt von allen Zinsen und Dividenden, die den beantragten Sparerfreibetrag überschreiten, die Abgeltungssteuer, den Solidaritätszuschlag und bei Kirchenmitgliedern die Kirchensteuer abzieht.

Übrigens: Soll die Bank nicht erfahren, dass ich Kirchenmitglied bin bzw. welcher Religion ich angehöre, dann muss man dies beantragen und zwar beim Bundeszentralamt für Steuern. Dort kann man einen Vordruck erhalten, den sogenannten Sperrvermerk.  Wer diesen Antrag stellt, der ist verpflichtet, eine Erklärung zur Einkommensteuer beim Finanzamt einzureichen.

Wichtige Infos zur Frage Was ist der Freistellungsauftrag

Wer bei seiner Bank keinen Freistellungsauftrag für den Sparerfreibetrag gestellt hat, der muss die Abgeltungssteuer vom ersten Cent der Zinsen, Gewinne, Dividenden zahlen. Üblicherweise informieren die Banken ihre Kunden rechtzeitig. Gleichwohl ist der Freistellungsauftrag kein Selbstläufer. Sparer bzw. Anleger müssen selbst darauf achten, dass sie ihre Steuerersparnis auch erhalten.

Das ist insbesondere dann wichtig, wenn man die Geldanlagen auf mehrere Banken verteilt hat. Denn wenn man den Sparerfreibetrag bei der einen Bank nicht oder nicht voll ausschöpft, dann kann man ihn sozusagen auf die andere Bank übertragen.  Das geht über die Anlage KAP, die man der Einkommensteuer beifügen kann. Auf diesem Wege holt man sich mit der Steuerklärung die zuviel gezahlte Abgeltungssteuer zurück bzw. das Finanzamt verrechnet diese mit der zu zahlenden Einkommensteuer. Wer den Sparerfreibetrag voll ausgeschöpft bzw. überschritten hat, der muss die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung nicht angeben. Aus diesem Grund muss man also auch keine Erklärung zur Einkommensteuer erstellen.

Ist anzunehmen, dass der Steuersatz für meine Steuererklärung niedriger ist als 25 Prozent, dann sollte man eine Steuererklärung erstellen. Denn dadurch bekommt man die Steuer die unter 25 Prozent liegt wieder. Das Verfahren führt das Finanzamt in aller Regel automatisch durch. Es heißt “Günstigerprüfung”.

Was ist der Freistellungsauftrag fragen sich auch Kinder, Jugendliche und Rentner

Wer neben den Kapitaleinkünften keine anderen Einkünfte hat, der kann man auch eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen. Das betrifft häufig gerade auch Kinder und Jugendliche. Dies gilt aber auch für Rentner. Ruheständler, die neben ihrer Rente und den Kapitaleinkünften keine anderen Einkünfte haben, können eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag nicht überschreitet. Sind die Voraussetzungen erfüllt, dann muss man diese Nichtveranlagungsbescheinigung bei den Banken und Sparkassen einreichen. In diesem Fall ziehen die Banken keine Abgeltungssteuer ab, übrigens auch dann nicht, wenn gar kein Sparerfreibetrag beantragt wurde.

Diese Nichtveranlagungsbescheinigung können alle Steuerpflichtigen beantragen, die mit ihren Einkünften aus Arbeitslohn, Honorar, Renten und auch Kapitaleinkünften nicht den Grundfreibetrag von 8.820 € bzw. 17.640 € (im Jahr 2018 liegt er bei 9.000 Euro/18.000 Euro)bei Ehepaaren und Zusammenveranlagung überschreiten.

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Was ist der Freistellungsauftrag und was der Altersentlastungsbetrag?

“Brauche ich den Freistellungsauftrag?”, fragen auch viele Rentner. Nach Vollendung des 64. Lebensjahrs bekommt man für seine Einkünfte (Arbeitslohn, Honorar, Mieteinkünfte usw.), einen Altersentlastungsbetrag. Für Versorgungsbezüge und für die Einkünfte aus Leibrenten (gesetzliche Renten) gibt es diesen Altersentlastungsbetrag nicht. Denn diese Einkünfte- Alterseinkünfte werden schon anders steuerlich begünstigt: Der Prozentsatz, der erstmals nach Vollendung des 64. Lebensjahres gewährt wird, wird gesetzlich festgeschrieben und bis zum Tode gewährt.

Bei Kapitaleinkünften gibt es den Altersentlastungsbetrag nur wenn der Steuersatz unter 25 % liegt. Ab 25 % Steuersatz wird der schon begünstigte Abgeltungssteuersatz von 25 % wirksam.

Nach Einführung des Alterseinkünftegesetzes im Jahre 2005, das die Besteuerung der Renten regelt, wird dieser Altersentlastungsbetrag stufenweise ab 2005 bis 2040 abgeschmolzen. Die Höhe richtet sich nach dem Jahr in dem das 64. Jahr vollendet ist. 2005 und früher betrug der Altersentlastungsbetrag maximal 1.900 Euro (40 % der Einkünfte) 2017 sind es nur noch 20,8 % maximal 988 Euro. Wer das 64. Lebensjahr in 2040 oder später vollendet, der erhält keinen Altersentlastungsbetrag mehr. Für Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden) bedeutet dies: Übersteigen diese den Sparerfreibetrag, dann gibt es den Altersentlastungsbetrag nur dann, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % (der Grenze für die Abgeltungssteuer) liegt. Ein Beispiel: Der Steuersatz für den Gesamtbetrag der Einkünfte einschließlich der Kapitaleinkünfte beträgt 20 Prozent. In diesem Beispiel wirkt sich der Altersentlastungsbetrag auch für die Kapitalerträge aus.

Was ist der Freistellungsauftrag – lesen Sie weitere Beiträge bei der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, unter Geld anlegen – Geld ausgeben

Was ist der Freistellungsauftrag – Und was er bei Kapitalerträgen bringt ultima modifica: 2021-06-24T20:25:53+02:00 da Gerd Wilhelm