Der Junge gilt als hochbegabt. Die Eltern wollten ihn therapeutisch behandeln lassen, damit er schulische Leistungen erbringen kann, die seinen Fähigkeiten entsprechen. Das kostete viel Geld: 6758,00 € im Jahr 2010. Die Eltern wollten diese Kosten steuerlich geltend machen. Die Finanzbehörde lehnte ab. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz jedoch entschied zugunsten der Eltern (1 K 2747/12).

In dem vorliegenden Fall waren die Eltern von der Grundschule des Jungen auf seine außergewöhnlichen Fähigkeiten aufmerksam gemacht worden. Das Gutachten einer Psychologin bestätigte die Hochbegabung des Jungen. In dem Gutachten waren auch Wege dargelegt worden, wie das Kind adäquat zu behandeln sei. Das Kind kam in die kinderpsychologische Behandlung.

Das Finanzgericht argumentierte bei seiner Entscheidung so: „Für die mitunter schwierige Trennung von echten Krankheitskosten einerseits und lediglich gesundheitsfördernden Vorbeuge- oder Folgekosten andererseits forderte der BFH (Bundesfinanzhof) früher regelmäßig die Vorlage eines zeitlich vor der Leistung von Aufwendungen erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens bzw. eines Attestes eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers, aus dem sich die Krankheit oder die medizinische Indikation der den Aufwendungen zu Grunde liegenden Behandlung zweifelsfrei entnehmen lässt.“ Auch bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangte der BFH diesen formalisierten Nachweis.

Doch die Lage habe sich geändert, urteilte das Finanzgericht. Grund dafür sei das Steuervereinfachungsgesetz von 2011. Im Gefolge hatte der Gesetzgeber in der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (§ 64 Abs. 1 EStDV) geregelt, wie der Nachweis der „Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten“ geführt werden muss.
Die Behandlung der Hochbegabung des Jungen war von der Krankenversicherung nicht anerkannt worden, ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten konnte damit nicht erstellt werden.

Die bisherige Praxis war und davon ging das Finanzamt aus, dass ein Amtsarzt die Notwendigkeit der Behandlung begutachtete und bestätigte. Aber die behandelnde Diplom-Psychologin und eine behandelnde Heilpraktikerin hätten speziellere Fachkenntnisse als ein Amtsarzt. Dessen Gutachten wäre somit entbehrlich, so das FG Rheinland-Pfalz.

Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof. Dort ist das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen VI R 45/14 anhängig.
 

Gericht: Therapieaufwendungen für Hochbegabte absetzbar ultima modifica: 2017-05-08T14:24:36+02:00 da Redaktion LSTHV