Handwerkerrechnungen absetzen können Hausbesitzer auch dann, wenn die Straße vor dem Haus ausgebaut wird. So entschied jetzt das Finanzgericht Nürnberg (Az.: 7 K 1356/14).
Wer Handwerkerrechnungen absetzen kann
Der Kläger ist Hausbesitzer. Unmittelbar vor seinem Grundstück hatte die Gemeinde eine Straße ausgebaut. Die Arbeiten umfassten außerdem die Erneuerung des Wasseranschlusses, des Abwasseranschlusses und des Gehweges. Dafür wurden dem Hauseigentümer rund 8000 € in Rechnung gestellt. Der Kläger wollte einen Anteil davon, nämlich die Lohnkosten, als Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen. Das Finanzamt verweigerte dies. Das Finanzgericht Nürnberg aber gab dem Kläger nun Recht.
Zum einen bezog sich das Gericht auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH). Danach kann man auch dann Handwerkerrechnungen absetzen, wenn die Arbeiten jenseits der Grundstücksgrenze angefallen seien. Der Begriff „Haushalt“, so der BFH, dürfe nicht zu eng betrachtet werden, vielmehr sei er „räumlich-funktional“ zu verstehen.
Handwerkerrechnungen absetzen – Was heißt eigentlich “haushaltsnah”?
Das Finanzgericht Nürnberg legte dies so aus: Maßnahmen, die notwendige Voraussetzung für eine Haushaltsführung seien, müssten auch dem Haushalt zugerechnet also als „haushaltsnah“ behandelt werden. Dazu gehörten dann eben auch Wasseranschlüsse, Abwasseranlagen, Elektrizität und eben auch die Straßenanbindung.
Weil in der Rechnung der Gemeinde keine Lohnkosten ausgewiesen waren, wurden diese auf 20 Prozent geschätzt. Darüber hinaus hatte der Kläger den in der Steuererklärung eingesetzten Betrag um die Hälfte reduziert, da er nur in einer der beiden Wohnungen lebt.
„Das Urteil des Finanzgerichtes Nürnberg ist zwar nicht für alle Bundesländer bindend. Dennoch sollte in ähnlich gelagerten Fällen, die vom Finanzamt abgelehnt wurden, Einspruch eingelegt und als Begründung das Urteil angeführt werden“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck: „Grundsätzlich sollten unserer Auffassung nach alle Handwerkerrechnungen über vergleichbare Arbeiten jenseits der Grundstücksgrenze in die Steuererklärung eingetragen werden. Guten beraten ist, wer sich an dieser Stelle von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater betreuen lässt.“
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