Ist der Kinderfreibetrag zu niedrig – Die Berechnung der Kinderfreibeträge vor allem bei volljährigen Kindern oder bei Kindern in der Ausbildung sei „aus mehreren Gründen verfassungswidrig zu niedrig“, so urteilte im Februar das Finanzgericht Niedersachsen (Az.: 7 V 237/15). Was heißt das? „Offenbar haben Eltern zu viel Steuern gezahlt, in zahlreichen Fällen könnten es sogar einige hundert Euro pro Familie gewesen sein“, sagt Timo Bell, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer, Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck. Was ist jetzt zu tun? „Noch liegt kein Musterverfahren vor. Erst wenn die Sache vom Bundesfinanzhof verhandelt wird, werden Einsprüche auch von den Finanzämtern akzeptiert“, sagt Timo Bell. Einstweilen könne man versuchen, ein „Ruhen des Einspruchs­verfahrens gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO“ zu beantragen. Das Finanzamt kann dies jedoch auch ablehnen.

Ist der Kinderfreibetrag zu niedrig

Ist der Kinderfreibetrag zu niedrig – Foto: © Peter Atkins – fotolia.com

Ist der Kinderfreibetrag zu niedrig

Ist der Kinderfreibetrag zu niedrig – Das niedersächsische Finanzgericht schreibt dazu in einer Pressemitteilung:

„Das betrifft zum einen bei der Einkommensteuerfestsetzung diejenigen Steuerpflichtigen, für die der Abzug der steuerlichen Kinderfreibeträge günstiger ist als das Kindergeld. Bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlages betrifft es zum anderen alle Steuerpflichtigen mit Kindern, die Solidaritätszuschlag zahlen.“

Was heißt das im Detail? Hier die wichtigsten Kritik-Punkte des Finanzgerichtes verständlich erklärt:

  • Der Kinderfreibetrag für 2014 war offensichtlich um 72 Euro zu niedrig angesetzt. Hintergrund: Die Bundesregierung hatte für den Veranlagungszeitraum 2014 das Existenzminimum eines Kindes auf jährlich 4400 Euro festgesetzt. Der Kinderfreibetrag sollte entsprechend von 4368 Euro um 72 Euro angehoben werden. Tatsächlich hatte der Gesetzgeber diese Anhebung jedoch erst ab dem Steuerjahr 2015 umgesetzt. Zu dieser Problematik gibt es beim Finanzgericht München bereits ein Musterverfahren (Az.: 8 K 2426/15).
  • Ist der Kinderfreibetrag zu niedrig und damit verfassungswidrig – Das Finanzgericht Niedersachsen erklärte, es habe „ernstliche Zweifel“, dass der Kinderfreibetrag verfassungsgemäß sei. Ein Grund: Der Kinderfreibetrag ergibt sich aus dem Existenzminimum. Der Gesetzgeber berücksichtige lediglich ein durchschnittliches Existenzminimum von 258 EUR pro Monat. Dies liege jedoch unter dem Sozialleistungsanspruch eines 6-jährigen Kindes (Regelsatz 2014: monatlich 261 EUR), so die Richter.

Ist der Kinderfreibetrag zu niedrig für volljährige Kinder

  • Zumindest zweifelt das Finanzgericht die Berechnung des Kinderfreibetrags für Volljährige an. Der Grund: Der Gesetzgeber habe für volljährige Kinder keine Ermittlungen zur Höhe des Existenzminimums angestellt. Er wende einfach nur den Satz für minderjährige Kinder an. Das Urteil der Richter: „Diese Methode ist weder sachgerecht noch folgerichtig und damit nicht mehr vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt.“
  • Ist der Solidaritätszuschlag richtig berechnet worden? Offenbar in vielen Fällen nicht. Hintergrund: Bei der Berechnung der Einkommensteuer muss die Behörde prüfen, was für den Steuerzahler günstiger ist: Der Abzug des Kindergeldes oder des Kinderfreibetrags. Im Veranlagungszeitraum 2014 konnten Kinderfreibeträge von zusammen 7008 Euro von der Einkommensteuer abgezogen werden (4.368 EUR für das sächliche Existenzminimum und 2.640 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf). Wie gesagt: Wenn dies günstiger war. Bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlages jedoch wurden immer die Kinderfreibeträge abgezogen, also auch dann, wenn das Kindergeld für die Eltern günstiger war.

 

„Wir raten Eltern, sich von einem Lohnsteuerhilfeverein in diesen Fragen beraten zu lassen“, sagt Timo Bell. „Denn Mitglieder eines Lohnsteuerhilfevereins werden auch bei Einsprüchen unterstützt.“

Kinderfreibeträge Lohnsteuer, Kindergeld – lesen Sie mehr zu diesen Stichwörtern in den Steuernews der Lohnsteuerhilfe.

Ist der Kinderfreibetrag zu niedrig – Volljährige werden steuerlich wie Kleinkinder behandelt ultima modifica: 2018-07-16T16:00:18+02:00 da Redaktion LSTHV