Ist die zumutbare Belastung bei Krankheitskosten verfassungswidrig – Wird die „bittere Pille“ festgeschrieben – Aktuell müssen Patienten sich an den Kosten für Medikamente, Zahnersatz oder eine Kur beteiligen. Wenn die Ausgaben die „zumutbare Belastung“ überschreiten, dürfen diese von der Steuer abgesetzt werden. Nun muss das Bundesverfassungsgericht prüfen, ob das so richtig ist: „Es ist schwer einzuschätzen, wie das Verfassungsgericht entscheiden wird, aber allzu große Hoffnungen sollten wir uns nicht machen“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck.

Ist die zumutbare Belastung bei Krankheitskosten verfassungswidrig

Ist die zumutbare Belastung bei Krankheitskosten verfassungswidrig – Foto: © av88 – fotolia.com

Ist die zumutbare Belastung bei Krankheitskosten verfassungswidrig oder bleibt alles beim alten?

„Die zumutbare Belastung legt fest, bis zu welchem Betrag ich Krankheitskosten nicht von der Steuer absetzen kann. Die Hürde ist so hoch angesetzt, dass sich die Ausgaben üblicherweise steuerlich gar nicht auswirken“, sagt Bernd Werner: „Außerdem ist es so, dass nur der über die zumutbare Belastung hinausgehende Betrag steuerlich wirksam ist.“ Insofern geht es bei der Frage „Ist die zumutbare Belastung bei Krankheitskosten verfassungswidrig“ für viele Steuerzahler um bares Geld. Zu den Krankheitskosten zählen üblicherweise zum Beispiel diese Ausgaben: Zuzahlungen zu Medikamenten, Praxisgebühren, physiotherapeutische Behandlungen, die Zahnspange des Kindes, Zahnreinigung oder auch Zweibettzimmerzuschläge. Krankheitskosten werden steuerlich als „außergewöhnliche Belastungen“ behandelt.

Die „außergewöhnlichen Belastungen“ definiert der §33 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dort heißt es:

„Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.“

Der Paragraph 33 regelt auch, wie hoch die Hürde zumutbare Belastung für jeden einzelnen gelegt wird. Diese Kriterien sind entscheidend:

  • Die Höhe der gesamten Jahreseinkünfte,
  • der Familienstand,
  • die Zahl der Kinder.

Die Höhe der zumutbaren Belastung liegt zwischen einem und 7 Prozent der gesamten Jahreseinkünfte.

Worum geht es genau bei der Frage ist die zumutbare Belastung bei Krankheitskosten verfassungswidrig

Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Fällen entschieden, „dass es von Verfassungs wegen nicht geboten ist, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten“ (Az.: VI R 32/13 und VI R 33/13).

In dem juristischen Streit geht es um die Krankheitskosten. Der Gesetzgeber hat hier praktisch jeden Versicherten in die Verantwortung genommen: Zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins müssen wir uns in Form von Zuzahlungen an den Krankheitskosten beteiligen. Soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann. Warum sollte diese quasi „Selbstbeteiligung“ dann aber grundsätzlich steuerlich gefördert werden? Aus der Sicht der Finanzgerichte ist das nicht einzusehen.

Wieviel kann aber dem Einzelnen zugemutet werden? Ist die zumutbare Belastung bei Krankheitskosten verfassungswidrig so wie sie bisher berechnet wurde? Hier setzt die Argumentation der Kläger an. Sie wollen erreichen, dass quasi die Hürde „zumutbare Belastung“ tiefer gelegt wird. Was ist dem Einzelnen noch zuzumuten und was nicht mehr – die Frage orientiert sich am Existenzminimum, also an den Leistungen, die einem Sozialhilfeempfänger garantiert sind. Sozialhilfeempfänger, so die Kläger weiter, haben jedoch das Anrecht auf eine weitergehende Unterstützung, damit das Existenzminimum gesichert bleibe. Dieser Anspruch, so die Kläger, müsse aber für alle gelten. Ihre Forderung: Beträge, die den Eigenanteil der Sozialhilfeempfänger zu den Zuzahlungen übersteigen, müssen ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Eigenbelastung voll abzugsfähig sein. Nach ihrer Auffassung ist die zumutbare Belastung bei Krankheitskosten verfassungswidrig.

Was ist bis zur Klärung der Frage ist die zumutbare Belastung bei Krankheitskosten verfassungswidrig zu tun:

  • Einspruch gegen einen Steuerbescheid müssen Betroffene nicht einlegen. Denn seit 2013, dem Beginn der Rechtsstreitigkeiten, sind die Steuerbescheide in diesem Punkt „vorläufig“. Wird zugunsten der Verbraucher entschieden, dann werden die Finanzämter die Bescheide entsprechend korrigieren.
  • Zur Sicherheit noch mal prüfen: Zu aller Sicherheit sollten Steuerzahler noch einmal prüfen, ob der Vorläufigkeitsvermerk in ihrer Steuererklärung auch enthalten ist.
  • Belege sammeln und Krankheitskosten eintragen, gleich wie hoch sie sind: Die muss jeder Steuerzahler sammeln bis zur Klärung der Frage, ob die zumutbare Belastung bei Krankheitskosten verfassungswidrig ist oder nicht. Wer seine Krankheitskosten nicht in die letzten Steuererklärungen eingetragen hat, kann auch nicht von einem entsprechenden Entscheid des Bundesverfassungsgerichtes profitieren.

„Zumindest für viele schwer kranke und chronisch kranke Menschen und sicher auch für eine große Zahl von Familien ist die zumutbare Belastung aber oft eine Zumutung,“ sagt Bernd Werner. „Wer bereits Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins ist, oder von einem Steuerberater betreut wird, der kann übrigens gelassen den Ausgang des Rechtsstreites erwarten.“

Bevor sich das Verfassungsgericht mit der Frage beschäftigte ist die zumutbare Belastung bei Krankheitskosten verfassungswidrig hat das höchste Finanzgericht, der BFH, zwei Urteile gefällt. Die Hintergründe lesen Sie in den Steuernews der Lohnsteuerhilfe.

Ist die zumutbare Belastung bei Krankheitskosten verfassungswidrig – Wird die „bittere Pille“ festgeschrieben? ultima modifica: 2018-03-11T19:46:07+01:00 da Redaktion LSTHV