Katzen-Betreuung von der Steuer absetzen – Sie fahren in den Urlaub und wissen nicht wer sich um die Katze kümmert? Der Fiskus hilft, wenn Sie das Tier zu Hause betreuen lassen. Denn auch die Versorgung der Haustieres kann von der Steuer abgesetzt werden, entschied das Finanzgericht Düsseldorf  (Az.: 15 K 1779/14 E). Der Bundesfinanzhof wird sich mit der Angelegenheit jedoch noch beschäftigen. Dazu liegt jetzt auch das Aktenzeichen vor: VI R 13/15.

Katzen-Betreuung von der Steuer absetzen

Katzen-Betreuung von der Steuer absetzen – Bild: g215 – fotolia.com

 

So kann man die Katzen-Betreuung von der Steuer absetzen

„Steuerzahler, die vergleichbare Ausgaben für Haustier-Betreuungsdienste haben, sollten die Belege aufheben und die Kosten in der Steuererklärung ansetzen“, rät Timo Bell, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck. Dabei ist zu beachten:

  • Die Betreuung des Haustieres muss im eigenen Haushalt erfolgt sein. Wer sein Tier zum Beispiel in ein Tierheim gibt, kann diese Ausgaben nicht absetzen.
  • Sie können nur Arbeits- und Fahrtkosten ansetzen, Ausgaben für Material oder Futter jedoch nicht.
  • Außerdem müssen Sie eine Rechnung vorliegen und das Geld per Überweisung zahlen.

Vor dem Düsseldorfer Finanzgericht hatte ein Ehepaar geklagt, das eine Hauskatze in der gemeinsamen Wohnung hält. Das Paar hatte eine Tier- und Wohnungsbetreuung beauftragt, bei Abwesenheit nach der Katze zu sehen. Die Betreuung stellte dafür insgesamt 302,90 € in Rechnung. Die Eheleute hatten den Betrag als „haushaltsnahe Dienstleistung“ in die Steuererklärung eingetragen.

Das Finanzamt lehnte die Erstattung der Kosten ab. In der Begründung berief sich die Behörde auf das Bundesministerium der Finanzen. Dieses hatte die Steuerermäßigung für Tierbetreuungs-, -pflege- und -arztkosten ausgeschlossen.

Haushaltsnahe Dienstleistung: Katzen-Betreuung von der Steuer absetzen

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied dennoch zugunsten der Katzenhalter. Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ sei gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehörten aber dazu hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und die in regelmäßigen Abständen anfallen.

Katzen, die in der Wohnung des Halters leben, seien auch dessen Haushalt zuzurechnen, so das Gericht weiter: Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die mit Futter und Wasser und die „sonstige Beschäftigung des Tieres“ fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt. Damit gehören sie nach Auffassung des Gerichtes zur Hauswirtschaft des Halters.

„Uns hat das Urteil nicht überrascht. Die Argumentation ist schlüssig. Ich könnte mir vorstellen, dass im Revisionsverfahren der Bundesfinanzhof das Düsseldorfer Urteil bestätigt“, sagt Timo Bell.

Mehr zum Thema haushaltsnahe Dienstleistungen in den Steuernews der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein:

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Katzen-Betreuung von der Steuer absetzen ultima modifica: 2017-08-28T16:35:08+02:00 da lsthv-presse