Der Status als arbeitsuchendes Kind entfällt durch Anordnung einer Vermittlungssperre. Diese muss als Verwaltungsakt ordnungsgemäß bekannt gegeben werden (FG Düsseldorf, Urteil v. 1.3.2012 – 14 K 1209/11 Kg; Revision zugelassen).
Hintergrund: Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis
steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist.
Sachverhalt: Der in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis angestellte Sohn des Klägers hatte sich bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend gemeldet. Nachdem er einen Beratungstermin ohne Angabe von Gründen nicht wahrnahm und auch eine Rückfrage erfolglos blieb, ordnete die Arbeitsagentur eine Vermittlungssperre an und meldete das Kind aus der Arbeitsvermittlung ab. Gleichzeitig wurde die Festsetzung des Kindergelds rückwirkend für Februar bis Oktober 2010 aufgehoben und die bereits ausgezahlten Beträge zurückgefordert. Die Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nicht vorgelegen hätten. Denn der Sohn werde bei der Arbeitsagentur nicht bzw. nicht mehr als arbeitsuchend geführt. Hiergegen wandte der Kläger ein, die Vermittlungssperre sei seinem Sohn nicht bekannt gegeben worden. Die Klage hatte Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus: Der Kindergeldanspruch setzt u.a. eine Meldung bei der Arbeitsagentur voraus. Diese ist vorliegend unstreitig erfolgt. Der Status des Sohnes als arbeitsuchendes Kind ist nicht aufgrund einer wirksamen Einstellung der Arbeitsvermittlung entfallen. Denn die entsprechende Anordnung der sogenannten Vermittlungssperre nach § 38 Abs. 3 Satz. 2 SGB III ist mangels wirksamer Bekanntgabe nicht in Kraft getreten, die Einstellung der Arbeitsvermittlung somit nicht wirksam geworden. Auch das geringfügige Beschäftigungsverhältnis steht der Kindergeldberechtigung nicht entgegen. Arbeitslos kann auch sein, wer eine geringfügige Beschäftigung von regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich ausübt.
Quelle: FG Düsseldorf online
