Kindergeld im freiwilligen Wehrdienst kann grundsätzlich weitergezahlt werden. Das heißt: Eltern, deren Kind den freiwilligen Wehrdienst absolviert, verlieren nicht automatisch den Anspruch auf Kindergeld. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Ausbildung vorliegt. Ist dies der Fall, dann bleib auch der Anspruch auf Kindergeld erhalten.

Wann Kindergeld im freiwilligen Wehrdienst gezahlt wird

Wann zahlt die Familienkasse Kindergeld im freiwilligen Wehrdienst?  Dazu hat das Bundeszentralamt für Steuern inzwischen Stellung bezogen und zwar in der “Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG); Stand: 2016″ (ab Seite 35). Darin heißt es:

“Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht für ein noch nicht 25 Jahre altes Kind Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.”

Im weiteren heißt es:

“Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, entfällt der Kindergeldanspruch nicht aufgrund der Ableistung eines gesetzlichen Wehr-oder ZD bzw. freiwilligen Wehrdienstes.”

In dem zugrunde liegenden Fall vor dem Bundesfinanzhof hatte der Sohn ursprünglich eine Ausbildungsstelle annehmen wollen. Doch dann entschied er sich für den freiwilligen Wehrdienst. Als die Familienkasse vom Antritt des Wehrdienstes erfuhr, hob diese die Kindergeldzahlung auf. Zur Begründung hieß es, der Sohn erfülle damit die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch nicht mehr. Die Mutter klagte gegen diese Entscheidung.

Der BFH stellte mit seiner Entscheidung klar, dass der freiwillige Wehrdienst durchaus als Maßnahme der Berufsausbildung dazu führen könne, dass die Eltern weiterhin Kindergeld erhalten. Voraussetzung dafür ist aber: Das Kind absolviert im Rahmen des Wehrdienstes für einen militärischen oder zivilen Beruf eine Ausbildung.

Wer eine Ausbildung absolviert erhält auch Kindergeld im freiwilligen Wehrdienst

Eine Ausbildung für einen militärischen Beruf ist nach Ansicht des BFH gegeben, wenn der freiwillige Wehrdienst der Heranführung an die Offiziers- oder Unteroffizierslaufbahn dient. Hierfür kommt es darauf an, wie zielstrebig der Wehrdienstleistende diesen Berufswunsch verfolgt und inwiefern bereits der freiwillige Wehrdienst auf dieses Ziel ausgerichtet ist.

Eine zivile Ausbildung während des Wehrdienstes sei etwa dann gegeben, wenn der freiwillig Wehrdienst Leistende die Ausbildung zum Telekommunikationselektroniker, zum Rettungssanitäter oder zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE absolviere.

Kindergeld im freiwilligen Wehrdienst erfordert die Einzelfall-Prüfung

Der BFH erklärte, die Kindergeldberechtigung der Eltern während des freiwilligen Wehrdienstes des Kindes sei daher abhängig von seiner Ausgestaltung und der Art der Durchführung im Einzelfall. Der BFH nahm die Eltern in die Pflicht, hier den Nachweis zu führen, dass tatsächlich eine Ausbildung im Vordergrund stehe.

Denn wenn keine Ausbildung vorliegt, dann besteht während des freiwilligen Wehrdienstes auch kein Anspruch auf Kindergeld. Dies bekräftigte auch der BFH. Denn beim freiwilligen Wehrdienst entstehen den Eltern keine Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes. Darin unterscheide sich der freiwillige Wehrdienst von anderen Freiwilligendiensten wie etwa dem freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr oder den Bundesfreiwilligendiensten (AZ: III R 53/13).

Lesen Sie mehr zum Thema Kindergeld in den Steuernews der Lohnsteuerhilfe:

Kindergeld in der Ausbildung – Finanzgericht gewährt Kindergeld bis zum Ende des Ausbildungsvertrages

 

 

Kindergeld im freiwilligen Wehrdienst ultima modifica: 2019-11-07T14:44:49+01:00 da Redaktion LSTHV