…doch es hat weitreichende Konsequenzen: Das neue Reisekostenrecht ist verabschiedet – Es regelt die „Entfernungspauschale“, „Verpflegungsmehraufwendungen“ oder die „berufsbedingte doppelte Haushaltsführung“.

2014 wird beim steuerlichen Reisekostenrecht einiges anders. Der Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“ wird durch „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. „Was nach Wortklauberei aussieht, hat weitreichende Konsequenzen“, erläutert Bernd Werner, erster Vorsitzender der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck.

Für die Fahrt zur „ersten Tätigkeitsstätte“ gilt ab 1.1.2014 die Entfernungspauschale. Für alle weiteren beruflichen Fahrten kann man die tatsächlichen Kosten bzw. die pauschalen Kilometersätze (0,30 € pro gefahrenen km) absetzen. Dies stellt das „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ fest, das am 1. Februar auch der Bundesrat verabschiedet hat.

Wo die „erste Tätigkeitsstätte“ eines Arbeitnehmers angesiedelt ist, werde nach dienst-  und arbeitsrechtlichen Festlegungen bestimmt, erklärt Bernd Werner von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.: „Im Zweifel gelten „quantitative“ Kriterien.“ Danach sei die „erste Tätigkeitsstätte“ des Arbeitnehmers der Ort, den er typischer Weise arbeitstäglich aufsucht, oder zumindest an zwei vollen Arbeitstagen je Arbeitswoche, oder aber der Ort, an dem er mindestens zu einem Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig wird.

Erste Tätigkeitsstätte kann auch eine ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers, die eines verbundenen Unternehmens und in bestimmten Ausnahmefällen auch die eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten sein, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Als typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung werden im Gesetz die unbefristete Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten betrieblichen Einrichtung, die Zuordnung für die Dauer des gesamten Dienstverhältnisses oder die Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus genannt. Ist zum Beispiel ein Bauarbeiter/Leiharbeiter länger als 48 Monate in demselben Betrieb/derselben Einrichtung tätig, wird dieser Ort zur „ersten Tätigkeitsstätte“.

Diese Neuregelung gilt auch in der Ausbildung, die in Vollzeit absolviert wird. So ist bei einem entsprechenden Studium oder einer Ausbildung die Bildungseinrichtung die erste Tätigkeitsstätte.

„Bei den  Verpflegungsmehraufwendungen wird die Dreiteilung aufgehoben“, sagt Bernd Werner. Dies sei eine der weiteren wesentlichen Neuerungen des Reisekostenrechtes. Für den An- und Abreisetag bei auswärtiger Übernachtung und für eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden (auch über Nacht ohne Übernachtung) beträgt die Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen 12 €.
Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden werden die Mehraufwendungen mit 24 € pauschal berücksichtigt. Beruflich veranlasste Unterkunftskosten im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an ein und derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte sind im Zeitraum von 48 Monaten unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig.

Dauert die Auswärtstätigkeit jedoch länger an, werden die Unterkunftskosten nur  noch bis zur Höhe der vergleichbaren Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten anerkannt. Wird diese Auswärtstätigkeit jedoch unterbrochen  (z.B. durch Krankheit, Urlaub, andere Tätigkeitsstätte), und dauert die Unterbrechung sechs Monate an, führt dies zu einem Neubeginn des 48-Monats-Zeitraums.

Im Rahmen einer berufsbedingten doppelten Haushaltsführung können unabhängig von der Größe des Haushalts Unterkunftskosten bis zu 1.000 € pro Monat berücksichtigt werden. Dieser Betrag ist keine Pauschale, vielmehr müssen die Kosten durch Belege nachgewiesen werden. Der Betrag umfasst alle Kosten, die mit der Zweitunterkunft  (Miete, Nebenkosten, Gebühren usw.) zusammen hängen.

Eine berufsbedingte doppelte Haushaltsführung kann nur geltend gemacht werden, wenn beide Haushalte sowie die finanzielle Beteiligung an den jeweiligen Kosten nachgewiesen werden können.

Die doppelte Haushaltsführung wird pauschal anerkannt, wenn der Weg von der Zweitwohnung zur neuen ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung und der neuen ersten Tätigkeitsstätte beträgt.
Bernd Werner von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.: „Zwar bietet das neue Reisekostenrecht einige Erleichterungen. Doch in den Portmonees der meisten  Arbeitnehmer wird sich dies kaum bemerkbar machen.  Einige müssen sogar mit einer geringeren Steuererstattung rechnen. Und das obwohl der Staat Steuereinnahmen in Rekordhöhe verbucht.“

Kontakt:
Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
– Lohnsteuerhilfeverein – Sitz Gladbeck
Bernd Werner
Maybachstr. 2
45891 Gelsenkirchen
Telefon: 0209 – 9 30 77 – 0
E-Mail: presse@lohnsteuerhilfe.net
Internet: www.lohnsteuerhilfe.net

 

Klingt nach Wortklauberei ultima modifica: 2017-10-04T10:28:40+02:00 da Redaktion LSTHV