Seit 2010 können Eltern auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (KV- und PV Beiträge) ihrer Kinder als Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung geltend machen.
Voraussetzung:

  • sie haben für das Kind Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag,
  • dass sie ihren Unterhaltsansprüchen gegenüber dem Kind nachkommen,
  • bei den Beiträgen zur Krankenversicherung gilt nur die Basis-Versicherung (keine Wahlleistungen)

Dabei müssen die Eltern ihren Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen sein, sie müssen die Beiträge zur KV und PV nicht selbst gezahlt haben.

Beachten muss man, dass es zu keiner Doppelvergünstigung kommt. Die KV- u. PV Beiträge dürfen nur einmal steuerlich geltend  gemacht werden: Entweder in der Steuererklärung der Eltern oder der des Kindes. Befindet sich das Kind zum Beispiel in der Berufsausbildung oder geht während des Studiums einer Tätigkeit nach, berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Berechnung der Lohnsteuer die Vorsorgepauschale. Beantragen die Eltern die KV- und PV Beiträge des Kindes in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben kommt es zu einer Doppelvergünstigung.

Deshalb sind die Finanzämter aufgefordert in solchen Fällen ab 2012 die Kinder zur Abgabe der Steuererklärung aufzufordern, wenn der Bruttoarbeitslohn des Kindes
2012: 10.200 €
2013: 10.500 €
2014: 10.700 €

Wird der Grenzbetrag übertroffen muss man prüfen ob es noch lohnt, die KV- PV Beiträge der Kinder in der Steuererklärung der Kinder anzugeben. Hat das Kind z.B. hohe Werbungskosten und der Grundfreibetrag des zu versteuernden Einkommens wird unterschritten bzw. gering überschritten, dann wirken sich diese Beiträge nicht mehr aus bzw. nur noch gering aus. In diesem Fall sollten die Beiträge beim Kind weggelassen und bei den Eltern angegeben werden.

Für die Steuererklärung vor 2012 kommt all dies nicht zum Tragen. Denn bis 2011 galt, übertrifft das zu versteuernde Einkommen des Kindes 8.004 €, entfällt das Kindergeld. Und damit fehlte die Voraussetzung für die obige Regelung.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich an Ihre Beratungsstelle unseres Lohnsteuerhilfevereins.

Kranken- u. Pflegeversicherung der Kinder richtig absetzen ultima modifica: 2017-10-30T10:41:25+01:00 da Redaktion LSTHV