Krankheitskosten – Zumutbare Belastung bleibt bestehen: Dies entschied jetzt das höchste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 32/13). Zu gut deutsch: Zusätzliche Ausgaben etwa für Medikamente, Praxisgebühren, Physiotherapie oder die Zahnspange des Kindes sind erst dann von der Steuer absetzbar, wenn sie eine bestimmte Höhe überschreiten. „Diese Hürde hat der BFH jetzt bestätigt. Es bleibt also alles beim Alten“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck: „Jeder, der krank wird und sich behandeln lässt, muss einen gewissen Teil der Behandlungskosten selbst übernehmen.“

Krankheitskosten – Zumutbare Belastung bleibt bestehen auch für Zahnspangen

Krankheitskosten – Zumutbare Belastung bleibt bestehen auch für Zahnspangen – Bild: av88 – fotolia.com

Wie hoch ist die „zumutbare Belastung“ bei Krankheitskosten?

Dies ist im Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegt. Die zumutbare Belastung richtet sich nach der Höhe der gesamten Jahreseinkünfte, dem Familienstand und der Zahl der Kinder. Sie liegt zwischen einem und 7 Prozent der gesamten Jahreseinkünfte. Einen Überblick kann man sich im Paragraph 33 verschaffen: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html.

Erst Krankheitskosten, die über die Hürde „zumutbare Belastungen“ hinausgehen, wirken sich steuerlich aus. Zu den Krankheitskosten zählen zum Beispiel Medikamentenzuzahlungen, Zahnersatz, Kurkosten, der Badewannenlift (Gutachten muss vorliegen) oder eine Physiotherapie. In jedem Fall muss für alle Anwendungen und Vorrichtungen eine ärztliche Verordnung vorliegen.

Krankheitskosten – Zumutbare Belastung bleibt bestehen – so argumentierte der Bundesfinanzhof: Dem Gesetzgeber sei es grundsätzlich erlaubt, Versicherte zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in Form von Zuzahlungen zu beteiligen, soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte unter anderem ein Ehepaar geklagt, das im Streitjahr über ein Jahreseinkommen von 647.587 Euro verfügte. Die Kläger hatten Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen in einer Höhe von 1.249,07 Euro geltend gemacht.

„Über den aktuellen Fall hinaus sollte man nicht vergessen, dass es viele schwer Kranke und chronisch kranke Menschen gibt, die bei weitem nicht über diese Mittel verfügen. Vielmehr müssen sie sich mit ihren knappen Finanzen weiterhin an den Krankheitskosten beteiligen“, sagt Bernd Werner: „Nach dem BFH-Urteil bleibt für viele der betroffenen Menschen die „zumutbare Belastung“ also weiterhin eher eine Zumutung. Es  ist abzuwarten, ob die Angelegenheit  an das Bundesverfassungsgericht herangetragen wird.“

Ist die zumutbare Belastung bei Krankheitskosten verfassungswidrig – tatsächlich wird sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage beschäftigen. Mehr Informationen lesen Sie hier.

Krankheitskosten – Zumutbare Belastung bleibt bestehen – welche Therapien man von der Steuer absetzen kann lesen Sie hier.

Krankheitskosten – Zumutbare Belastung bleibt bestehen ultima modifica: 2018-03-11T19:49:04+01:00 da Redaktion LSTHV