Müssen Arbeitslose eine Steuererklärung abgeben – auch wer keinen Job hat, aber Arbeitslosengeld erhält, ist meist verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Existierte im Jahr der Arbeitslosigkeit noch für einige Monate ein Arbeitsverhältnis, dann zahlt sich die Abgabe der Steuererklärung in aller Regel sogar richtig aus.
Müssen Arbeitslose eine Steuererklärung abgeben
Ein Beispiel aus der Praxis des Lohnsteuerhilfevereins: Eine junge Mutter wurde Anfang des Monats von ihrem Finanzamt aufgefordert, doch nun endlich ihre Steuererklärung für 2014 einzureichen. Telefonisch versuchte sie dem Finanzamt ihre Nichtabgabe durch Arbeitslosigkeit im betreffenden Jahr zu erklären. Sie hätte demzufolge auch nichts „abzusetzen“. Doch das Finanzamt bestand auf seinem Wunsch und wies auf die Steuererklärungspflicht infolge der Arbeitslosigkeit hin.
Die Frau wandte sich an die Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V. mit der Bitte um Unterstützung. Das Ergebnis vorweg: Sie erhielt rund 970 Euro vom Finanzamt zurückerstattet.
„Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt, wenn (…) die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt.“
Und dazu gehören Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld und ähnliches.
„Das heißt, grundsätzlich müssen auch diejenigen, die in dem betreffenen Jahr Arbeitslohn und über 410 € Arbeitslosengeld erhalten haben, eine Steuererklärung abgeben“, sagt Gerd Wilhelm, stellvertretender Vorsitzender der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck. Wer also 2015 für einige Wochen oder Monate beschäftigt war, dann aber den Job verlor und Arbeitslosengeld erhielt, der sollte unbedingt eine Steuererklärung abgeben.
Zurück zum Beispiel. Die Arbeitnehmerin hatte für 7 Monate Elterngeld bezogen, wurde dann arbeitslos und bezog 4 Monate Arbeitslosengeld. Während des Elternurlaubs und in der Zwischenzeit hatte sie jedoch für knapp 2 Monate Arbeitslohn in ansprechender Höhe bezogen und dafür entsprechend hohe Lohnsteuern gezahlt.
Die ihr zustehenden Freibeträge insbesondere für das steuerfreie Existenzminimum (Grundfreibetrag 8.354 €), für berufliche Aufwendungen (Werbungskosten-Pauschale 1.000 €) sowie die Pauschale für Vorsorgeaufwendungen (Höhe ist abhängig vom Jahresbruttoeinkommen) konnten vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug nur anteilig für 2 Monate berücksichtigt werden. Die übrigen 10/12 mussten jetzt vom Finanzamt berücksichtigt werden und minderten das Einkommen so stark, dass die steuerfreien Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld und Elterngeld) zwar durch den so genannten Progressionsvorbehalt ihren individuellen Steuersatz wieder erhöhten, aber die Steuerfestsetzung für 2015 lag trotzdem deutlich unter der einbehaltenen Lohnsteuer. Damit musste das Finanzamt einen Großteil der vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer wieder zurückgeben.
Gerd Wilhelm rät: „In allen ähnlich gelagerten Fällen raten wir dringend dazu, eine Steuererklärung abzugeben. Meistens lohnt sich das. Dies gilt übrigens auch für zurückliegende Jahre. Die Verjährung tritt in diesen Fällen erst nach 7 Jahren ein.Wir empfehlen einen Lohnsteuerhilfeverein aufzusuchen, um die besten Ergebnisse zu erzielen.“
9 Wochen gearbeitet, Rest des Jahres 2018 arbeitslos. Muss ich an das Finanzamt etwas zurückzahlen? Hab’ den Steuerausgleich schon abgegeben.
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Ihr Anmerkung ist sehr allgemein. Deshalb einige grundsätzliche Anmerkungen: Ja, Sie sind verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Ob Sie etwas vom Finanzamt erstattet bekommen oder ob Sie noch etwas nachzahlen müssen, hängt von der Höhe des Arbeitslohnes und der davon abgezogenen Lohnsteuer ab. Von dem Bruttoarbeitslohn werden 1.000 € pauschale Werbungskosten, 36 € pauschale Sonderausgaben 86 % der vom Lohn abgezogenen Rentenversicherung, 96 % der vom Lohn einbehaltenen Krankenversicherung, der einbehaltenen Pflegeversicherung und eventuell einige weitere Versicherungen (wie Unfallversicherung, KFZ Haftpflichtversicherung usw.) abgezogen. Beträgt die dann übrig gebliebene Summe plus Arbeitslosengeld für 2018 weniger als 9.000 €, bekommen Sie die abgezogene Lohnsteuer wieder. Ist die Summe höher, wird Einkommensteuer fällig, die mit der abgezogenen Lohnsteuer verrechnet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hallo,
bin 9,5 Monate von 12 tätig gewesen.
Lohnsteuer wurde für den gesamten Zeitraum gezahlt.
Nun 2,5 Monate im Jahr arbeitslos.
Hiermit die Frage, ob und wie hoch die Grenze für die Rückzahlung gesetzt ist?
Ich würde von ausgehen, dass hier ein größerer Betrag für z.B. Jahr 2017 vom Finanzamt zurück erstattet wird.
Vielen Dank!
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Wenn Sie in einem Steuerjahr neben Arbeitslohn auch Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld bezogen haben, und die Lohnersatzleitungen mehr als 410 € betrugen, dann sind Sie verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. In aller Regel können Sie dann auch mit einer, wie Sie formulierten, “größeren” Steuererstattung rechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.. Lohnsteuerhilfeverein
Wie verhält es sich, wenn in 2017 11 Monate voll gearbeitet wurde und ich nur im Dezember des Jahres arbeitslos war? Im Folgejahr 2018 habe ich bis einschließlich März ALG 1 erhalten, mich dann aber davon abgemeldet und erst im September eine Teilzeitstelle (20 h) angenommen.
Für 2017 müsste ich scheinbar eine Steuererklärung abgeben. Kann ich für 2018 mit einer Erstattung rechnen?
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Wenn Ihr Arbeitslosengeld mehr als 440 € in 2017 bzw. in 2018 betrug, sind Sie verpflichtet eine Steuererklärung für 2017 und 2018 beim Finanzamt einzureichen. Ob Sie mit einer Erstattung rechnen können, kann ohne weitere Angaben nicht eingeschätzt werden!
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.. Lohnsteuerhilfeverein
Hallo,
ich beziehe ALG 1 und wenn ich eine Steuererklärung nun mache, erhalte ich eine Steuererstattung, das wurde vom Programm berechnet. Diese Steuererstattung als Guthaben, wirkt die sich auf die Leistungen aus? Zählt dann das Guthaben als zusätzliches Einkommen und ich erhalte weniger ALG 1?
Vielen Dank.
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
In dem Jahr, in dem Arbeitslohn und Arbeitslosengeld bezogen wurden, ist man verpflichtet, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Wenn nur Arbeitslosengeld, oder andere Lohnersatzleistungen (wie Kranken-, Kurzarbeiter- oder Insolvenzgeld) bezogen wurden, muss man keine Steuererklärung abgeben. Aber das Finanzamt kann zur Abgabe einer Steuerklärung auffordern. Eine eventuelle Steuererstattung ist nur möglich, wenn Lohnsteuer abgezogen wurde.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Danke für die Rückmeldung. Wenn ich eine Steuererstattung erhalte, wirkt es sich negativ auf den derzeitigen Bezug von ALG 1 aus? Mindert es die derzeitige Leistung?
Vielen Dank.
Steuererstattungen wirken sich auf die Höhe des Arbeitslosengeld 1 nicht aus. Beim Arbeitslosengeld 2 (Hartz 4) kann es zu einer Verringerung kommen.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hallo!
Ich hab bis Ende Oktober 2019 gearbeitet 40 Std die Woche und habe Steuerklasse 1 und habe 1516 Euro bekommen. Ich musste für vier Tage Arbeitslosengeld beantragen da mein Vertrag Ende Oktober auslief und ich ab dem 5. November im Mutterschutz war. Ich hab für 4 Tage Arbeitslosigkeit 69 Euro bekommen.
Kindergeld 204 Euro,
Elterngeld 398 Euro,
Mutterschutz 417 Euro.
Ich bin alleinerziehend gewesen hab aber leider das Kind verloren.
Muss ich mit einer Nachzahlung rechnen?
Danke für Ihren Beitrag.
Da Sie Arbeitslohn und Lohnersatzleistungen (Arbeitslosen-, Mütter- und Erziehungsgeld) bekommen haben, sind Sie verpflichtet eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen.
Ob Sie Steuern nach zahlen müssen, können wir bei den vorhandenen Angaben nicht beantworten. Es kommt darauf an, wieviel Lohnsteuer vom Gehalt schon abgezogen wurde. Sollten Sie neben dem verlorenen Kind weitere Kinder gehabt haben und in Ihrem Haushalt keine weitere erwachsene Person gelebt haben, dann können Sie den Freibetrag für Alleinerziehende geltend machen, damit würde voraussichtlich keine Steuernachzahlung anfallen.
Wir raten Ihnen, sich von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten zu lassen.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hallo zusammen, ich habe in 2019 ausschließlich ALG 1 von der Bundesagentur erhalten. Zur Verbesserung meiner Arbeutsplatz-Chancen habe ich in Weiterbildung investiert:
– Englischtraining
– Karrierecoaching
– Führungskräfte-Training
In Summe ca. 2300 Euro. Kann ich diese Kosten erstattet bekommen? Macht eine Steuererklärung für mich Sinn?
Vorab vielen Dank
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Wenn Sie nur Arbeitslosengeld bezogen haben und nicht verheiratet sind, dann würden Sie mit der Steuererklärung/dem Steuerbescheid bestätigt bekommen, dass Ihre Einkünfte Null sind.
Noch eine grundsätzliche Bemerkung: Kosten für Weiterbildungsmaßnahmen können theoretisch auch als vorgezogene Werbungskosten anerkannt werden. Dies würde zu negativen Einkünften führen, die sich dann bei späteren Steuererklärungen als Werbungskosten auswirken können.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir hier keine steuerliche Beratung durchführen dürfen. Der Gesetzgeber möchte das so. Wenn Sie Mitglied unseres Lohnsteuerhilfevereins sind, sprechen Sie bitte Ihren Beratungsstellenleiter an. Falls Sie Mitglied werden möchten: Hier finden Sie einen Steuerfachmann in Ihrer Nähe.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hallo, ich habe letztes Jahr ca 25.000 € Bruttoeinnahmen gehabt, davon sind ungefähr 9.400 € ALG l. Ich war 8 Monate arbeitslos und habe 5 Monate gearbeitet. Ich bin nun sehr verunsichert und habe Angst, dass ich sehr viel Steuern zurückzahlen muss. In meiner Beschäftigung hätte ich ein Jahreseinkommen von ca 46.800 € gehabt. Ich weiß, dass ich die Steuererklärung machen muss aber könnt ihr mir sagen, ob ich mich eher auf eine Rückzahlung gefasst machen muss oder ob ich sogar etwas wieder raus bekomme? Vielen Dank!
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Ja, Sie sind verpflichtet eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Das Arbeitslosengeld ist zwar steuerfrei unterliegt aber der Progression. Das heißt, von den 24.000 € Bruttoeinkommen wird das zu versteuernde Einkommen errechnet. Auf dieses zu versteuernde Einkommen wird das Arbeitslosengeld addiert, aus der sich daraus ergebenden Summe wird der Steuersatz festgelegt, und mit diesem Steuersatz wird das vorher errechnete zu versteuernde Einkommen versteuert.
Ob Sie Steuern nachzahlen oder erstattet bekommen richtet sich danach, ob Sie Werbungskosten über den Pauschbetrag von 1.000 €, erhöhte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen usw. hatten.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hallo, mein Mann bekommt ALG 1 und ich habe bis jetzt nur Teilzeit gearbeitet. Wir haben die Steuerklassen 3 und 5. Mein Mann 3 und ich Steuerklasse 5. Meine Frage, sollten wir jetzt die Steuerklassen wechseln, da ich ab jetzt meine Stunden erhöht habe? Wenn ja, welche sind für uns am besten?
Danke für Ihre Anmerkung.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihre Fragen so nicht beantworten können. Lohnsteuerhilfevereine dürfen ausschließlich Mitglieder beraten. Der Gesetzgeber möchte das so.
Deshalb nur eine allgemeine, grundsätzliche Anmerkung dazu: Das Arbeitslosengeld wird nach der Steuerklasse berechnet – dabei ist die Steuerklasse 3 die Günstigste. Eventuell in Steuerklasse 5 zu viel bezahlte Steuer wird mit der zu zahlenden Einkommensteuer verrechnet – geht also nicht verloren.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Ich bin seit Januar 2020 krank geschrieben und hab meinen job dann im Februar 20 verloren. Seitdem beziehe ich Krankengeld. Sollte ich eine Steuererklärung machen?
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Wenn Sie bis zu dem Verlust Ihres Arbeitsplatzes noch Arbeitslohn bzw. neben dem Krankengeld noch Arbeitslohn erhalten haben, sind Sie verpflichtet eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hallo, ich habe im Jahr 2018 2 Monate ag1 bekommen (über 410€). Den Rest des Jahres war ich im dualen Studium (habe dabei so wenig verdient, dass ich keine Lohnsteuer zahlen musste). Jetzt habe ich gelesen dass ich im Jahr 2018 eine Steuererklärung hätte machen müssen, stimmt das? Und wenn ja, was kommt jetzt auf mich zu bzw kann ich jetzt auch noch rückwirkend eine Steuererklärung abgeben?
Danke im Voraus!
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Ja, wenn man neben Arbeitslohn noch Lohnersatzleistungen – z.B. Arbeitslosengeld – bekommt, dann ist man verpflichtet eine Steuererklärung einzureichen. Sie können dann aber die Ausgaben im Zusammenhang mit dem dualen Studium als Werbungskosten geltend machen. Steuern werden, wenn das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag (2018: 9.108 Euro) liegt, nicht anfallen. Im schlimmsten Fall könnte Verspätungszuschlag, der ab 2018 gesetzlich festgelegt ist, erhoben werden (25 Euro für jeden Verspätungsmonat). Allerdings könnte das Finanzamt bei Steuer 0 darauf womöglich verzichten.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V.
Habe bis zum 31.07.21 Vollzeit gearbeitet. Weg zur Arbeit ca 15 km eine Strecke. Brutto verdient monatlich ca 3.3.
Habe dann zum 01.08.21 eine Ausbildung angefangen, monatlich verdient brutto 750 €. Weg zur Arbeit eine Strecke 10 km, 2x die Woche Berufsschule eine Strecke 35 km.
Habe dann am 03.11.21 meinen Ausbildungsvertrag gekündigt. Mich bei der Agentur für Arbeit gemeldet. Die Anmeldung zu ALG1 und ALG2 habe ich aber nicht abgeschlossen, weil ich einen neuen Job schnell in Aussicht hatte.
Habe jetzt zum 03.01.22 eine neue Beschäftigung. Es geht ja aber um letztes Jahr.
Wie wirkt sich das aus, dass ich zwei Monate arbeitslos war ohne jeglichen Leistungsbezug?
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Vorweg: Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir ausschließlich Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins beraten. Der Gesetzgeber möchte das so. Deshalb einige grundsätzliche Bemerkungen:
Grundsätzlich kann man alle Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle mit dem Pauschbetrag der Entfernungspauschale bzw. die Fahrten zur Berufsschule mit dem Dienstreisesatz als Werbungskosten geltend machen. Ferner ist es möglich, für die Tage an der Berufsschule, wenn diese über acht Stunden Abwesenheit von zu Hause dauerten, den Verpflegungsmehraufwand geltend zu machen.
Zeiten ohne Einkünfte – ohne Arbeit und Einkünfte – müssen Steuerzahler entsprechend begründen, wenn möglich mit einer Bestätigung der Agentur für Arbeit.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V.