Mit der weiteren Entwicklung von Ganztagsschulen kommt es immer mehr dazu, dass Lehrer in einer Schule angestellt sind und am Nachmittag im Rahmen des Ganztagsunterrichts zusätzliche Tätigkeiten – Betreuung von Schülern vollbringen. Diese Tätigkeiten können auf der Grundlage des Urteils des Finanzgerichtes Düsseldorf (Urteil vom 29.02.2012 Az.. 7 K 4364/10) mit dem Übungsleiterfreibetrag bis zu
2.100 € vergütet werden.

Damit das Finanzamt die Steuer- und Abgabefreiheit bis zu maximal 2.100 € im Jahr akzeptiert, sind folgende Voraussetzungen zu beachten:
– die Nebentätigkeit muss in einem gesonderten Vertrag , unabhängig vom Vertrag für die hauptberufliche Tätigkeit, vereinbart werden
– die Nebentätigkeit darf zeitlich nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit der Haupttätigkeit umfassen.
– die Nebentätigkeit muss organisatorisch von der Haupttätigkeit abgegrenzt sein

Nebentätigkeit von Lehrern in Ganztagsschulen – Übungsleiterfreibetrag ultima modifica: 2012-10-11T10:03:52+02:00 da lsthv-presse