Der BFH hat klargestellt, dass handschriftliche Aufzeichnungen lesbar sein müssen, da sie andernfalls ihren Zweck nicht erfüllen können. Dazu genügt es nicht, dass der Steuerpflichtige vorgibt, seine Aufzeichnungen selbst lesen zu können, denn sie dienen nicht dem Steuerpflichtigen als Erinnerungsstütze, sondern zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Des Weiteren hat der BFH zum Vorliegen von sog. Umwegfahrten Stellung genommen (BFH, Beschluss v. 14.3.2012 – VIII B 120/11, NV; veröffentlicht am 2.5.2012).
Hintergrund: Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Durch die Rechtsprechung sind jedoch die Voraussetzungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, im Wesentlichen geklärt (vgl. z.B. BFH, Urteil v. 10.4.2008 – VI R 38/06, m.w.N. ). Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss hiernach zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Dabei ist jede einzelne berufliche
Verwendung grds. für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Wird der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, so
stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zudokumentieren ist. Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen außerdem eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten.
Sachverhalt: Das Finanzgericht hat das von dem Kläger eingereichte Fahrtenbuch u.a. verworfen, da es widersprüchliche Angaben enthalte und zu unbestimmt sei. Wiederholte Fahrten zu ein und demselben Ziel seien darin
ohne Begründung mit unterschiedlichen Entfernungsangaben verzeichnet. Die Kläger haben demgegenüber vorgetragen, zu den unterschiedlichen Kilometerangaben komme es, weil nicht die kürzeste, sondern die jeweils
schnellste Strecke gewählt wurde. Dazu seien Aufzeichnungen nicht erforderlich (FG Köln, Urteil v. 27.4.2006 – 10 K 4600/04 und nachfolgend BFH, Urteil v. 10.4.2008 – VI R 38/06). Soweit die Angaben im Fahrtenbuch teilweise für unleserlich gehalten wurden, sei eine Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung erforderlich. Der Kläger habe das Fahrtenbuch in Schreibschrift geführt; er könne seine Schrift lesen. Ob für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch etwas anderes verlangt werde, sei in der Rechtsprechung noch nicht geklärt.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Der Streitfall wirft keine Rechtsfragen auf, die eine Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung erforderlich machen. Es bedarf insbesondere keiner Entscheidung des BFH, dass handschriftliche Aufzeichnungen lesbar sein müssen. Das Finanzgericht ist bei der hier zu beurteilenden Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung des FG Köln oder des BFH abgewichen. Das FG Köln hatte festgestellt, dass eine Umwegfahrt nicht bereits dann vorliege, wenn die gefahrene Strecke ca. 5% von der kürzest möglichen Strecke abweiche. Der Steuerpflichtige sei nicht verpflichtet, vor Antritt einer längeren Dienstreise die kürzest mögliche Strecke laut Routenplaner zu ermitteln und dann, wenn er eine andere Strecke fahre, jede Abweichung aufzuzeichnen. Seien die Strecken nahezu gleich lang, könne der Steuerpflichtige die seiner Meinung nach (z.B.verkehrsmäßig) günstigste Strecke nehmen. Erst bei erheblichen Abweichungen könne von einer Umwegfahrt, die genauere Aufzeichnungen erforderlich mache, ausgegangen werden. Der Streitfall liegt anders. Bei den streitigen Fahrten ergeben die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch eine Abweichung von über 24%. Das Finanzgericht hat im Streitfall daher keinen von dem FG Köln abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Im Übrigen hat der BFH im nachfolgenden
Urteil (die betreffenden Ausführungen des FG Köln lediglich als mögliche tatsächliche Würdigung eingestuft (a.a.O., Rz. 15) und ihnen damit ohnehin den Charakter von Rechtssätzen abgesprochen.
Quelle: NWB Datenbank
