Wer Angehörige unterstützt, kann die Ausgaben steuerlich einsetzen. Allerdings nur in begrenztem Umfang.
Aus Finanzbehörden-Sicht können die Ausgaben für Verwandte ersten Grades berücksichtigt werden, also für Eltern, Großeltern sowie für Kinder und Enkelkinder, für die kein Kindergeld gezahlt wird. Die Unterhaltsaufwendungen können bis maximal 8.354 Euro (2013: 8.130 Euro) als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
Weitere Voraussetzung dafür ist, dass der Unterstützende selbst über ein entsprechendes Nettoeinkommen verfügt. Stichwort: „Opfergrenze“. Der Unterstützende muss zunächst einen angemessenen Unterhalt für sich selbst und ggf. für seinen Ehegatten und seine Kinder verdienen. Ist sein Einkommen höher, überschreitet es also die „Opfergrenze“, kann die Unterstützung abgesetzt werden.
So wird die „Opfergrenze“ errechnet:
Bruttoeinkommen
– Werbungskosten/Betriebseinkommen
= Einkünfte
– Beiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken- u. Pflegeversicherung)
= verfügbares Nettoeinkommen
Davon: 1% jede 500 € des Nettoeinkommens.
Der Empfänger der Unterstützungszahlungen darf selbst Geld verdienen, allerdings nur bis zu einem Freibetrag von 624 €. Verdient er mehr, werden seine Einkünfte gegen gerechnet. Das heißt, der „Mehrverdienst“ verringert den absetzbaren Höchstbetrag von 8.354 €. Beispiel: 3.000 € eigene Einkünfte – 624 € Freibetrag = 2.376 €. Somit liegt in diesem Beispiel der Unterhaltshöchstbetrag bei 5.978 € (8.354 € – 2.376 € = 5.978 €)
