Die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz sind das „A und O“ in der Steuererklärung. Seit dem 1.1.2014 gilt jedoch das neue Reisekostenrecht. Was ist dabei für die Steuererklärung 2014 zu beachten?

Zunächst einmal sind die Begriffe neu: „Erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt den Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“. Der Fiskus versuchte hier, eine präzisere Beschreibung zu finden. „Ob das gelungen ist, muss die Praxis zeigen“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck. Viele Arbeitnehmer haben ihren festen Arbeitsplatz im Büro des Unternehmens, der Behörde, in der Schule. Für sie ändert sich bezüglich der Entfernungspauschale zum Arbeitsplatz nichts.

Aber zahlreiche Steuerzahler haben ständig wechselnde Tätigkeitsstätten (z.B. Bauarbeiter, Zeit- und Außendienstmitarbeiter), oder sie haben mehrere Tätigkeitsstätten, der Filialleiter einer Supermarktkette der in mehreren Filialen tätig ist oder ein Lehrer, der an mehreren Schulen unterrichtet. Doch auch sie müssen für den Fiskus eine „erste Tätigkeitsstätte“ festlegen. Fahrten zu anderen Einsatzorten sind dann Reisekosten.

Wo liegt die erste Tätigkeitsstätte? Einige Grundregeln:

  • Es muss eine ortsfeste betriebliche Einrichtung sein. Fahrzeuge, Flugzeuge oder etwa Schiffe zählen nicht dazu, wohl aber zum Beispiel der feste Baucontainer;
  • Im Zweifel kann der Arbeitgeber die erste Tätigkeitsstätte festlegen;
  • Ist dies nicht möglich, können quantitative Merkmale entscheiden: die Tätigkeitsstätte, die am häufigsten aufgesucht wird; die Tätigkeitsstätte, an der der Arbeitnehmer die meiste Arbeitszeit verbringt.

Reisekosten nach aktuellem Recht:

  • Für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte können nur pauschal 0,30 € pro Entfernungskilometer berechnet werden, und nur für die einfache Fahrt;
  • Fahrten von der ersten Tätigkeitsstätte zu anderen Einsatzorten gelten als Dienstreisen. Hier können Reisekosten angesetzt werden;
  • Bei Dienstreisen werden Hin- und Rückweg berechnet und zwar mit 0,30 € pro Kilometer;
  • Die „Verpflegungsmehraufwendungen“ wurden neu geregelt: Wer länger als 8 Stunden unterwegs ist, kann pauschal 12,00 € ansetzen. Dauert die Dienstreise länger als 24 Stunden können pro Tag pauschal 24,00 € aufgeführt werden. Beispiel. 1. Tag Anreise: 12,00 €. 2. Tag (24 Stunden Abwesenheit): 24,00 €. 3. Tag Abreise: 12,00 €.
  • Übernachtungskosten können wie bisher voll als Werbungskosten berechnet werden und müssen belegt werden.
  • Diese Ausgaben können natürlich nur dann angesetzt werden, wenn keine Erstattungen etwa vom Arbeitgeber gezahlt worden sind.

Die Regelungen für die Reisekosten gelten auch bei beruflicher Weiterbildung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte. Bei einem Vollzeitstudium (außerhalb eines Arbeitsverhältnisses) wird die Bildungseinrichtung zur ersten Tätigkeitsstätte.

„Für Arbeitnehmer, die beruflich viel unterwegs sind, ist also die richtige Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte bares Geld wert,“ sagt Bernd Werner: „Ich rate dazu, hier einen Fachmann, etwa einen Lohnsteuerhilfeverein, hinzuzuziehen.“

Reisekosten: Das A und O der Steuererklärung ultima modifica: 2017-03-17T11:39:38+01:00 da lsthv-presse