Schornsteinfegerleistungen wieder voll absetzbar. Dies haben jetzt die Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen. Bislang konnte nur ein Teil der Schornsteinfegerleistungen in die Steuererklärung eingesetzt werden.

Schornsteinfegerleistungen wieder voll absetzbar

Schornsteinfegerleistungen wieder voll absetzbar – Foto: normankrauss – fotolia.com

Schornsteinfegerleistungen wieder voll absetzbar – das gilt auch rückwirkend

Der Beschluss der Finanzbehörden, dass Schornsteinfegerleistungen wieder voll absetzbar sind, ist auch rückwirkend gültig. Das heißt in allen noch offenen Fällen werden alle Schornsteinfegerleistungen als Handwerkerleistungen anerkannt. Offen ist ein Steuerfall dann, wenn er noch nicht veranlagt wurde oder der Steuerbescheid durch Einspruch noch geändert werden kann, weil der Bescheid noch nicht rechtskräftig ist.

„Die Finanzbehörden ziehen damit eine Regelung zurück, die sie vor knapp zwei Jahren, im Januar 2014, eingeführt hatten“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck: „Eine Regelung, die Steuerzahler wie Schornsteinfeger in der Praxis immer wieder vor Probleme stellte.“ Die alte, 2014 eingeführte Regelung schrieb eine Trennung der Kosten vor:  Schornstein-Kehrarbeiten oder auch Reparatur- und Wartungsarbeiten konnten als Handwerkerleistungen von der Steuer abgesetzt werden. Die meist ebenfalls notwendigen Mess- oder Überprüfungsarbeiten des Schornsteinfegers jedoch nicht.

Im November 2014 hatte der Bundesfinanzhof die Finanzbehörden bereits korrigiert: Alle haushaltsnahen Handwerkerleistungen, auch Mess- oder Überprüfungsarbeiten, seien steuerbegünstigt. Denn der § 35a EStG (Einkommensteuergesetz) schließe keine Tätigkeiten aus, so die Richter des obersten Finanzgerichtes (Az.: VI R 1/13). Nun, ein Jahr später, folgen die Behörden dem BFH-Urteil.

„Rund 1,5 Milliarden Euro jährlich kosten die Steuererleichterungen im Bereich der haushaltsnahen Leistungen den Staat“, sagt Bernd Werner: „Die Finanzbehörden wollten mit ihrer Regelung von 2014 die Steuereinnahmen wieder erhöhen. Doch der Versuch war ganz offensichtlich nicht gesetzeskonform.”

Schornsteinfegerleistungen können als haushaltsnahe Handwerkerleistungen von der Steuer abgesetzt werden. Die Gesamtkosten sind in die Steuererklärung einzutragen. 20 Prozent davon maximal jedoch 1200 € wirken sich steuermindernd aus. Handwerkerleistungen müssen per Überweisung bezahlt werden. Barzahlungen werden nicht anerkannt.

Handwerkerkosten von der Steuer absetzen – mehr zum Thema haushaltsnahe Handwerker-/Dienstleistungen in den Steuernews der Lohnsteuerhilfe:

Handwerkerkosten von der Steuer absetzen, die nicht im Haushalt angefallen sind

 

Schornsteinfegerleistungen wieder voll absetzbar ultima modifica: 2017-08-28T16:23:59+02:00 da Redaktion LSTHV