Der BFH ( Az. X R 5/2013) muss auf der Grundlage des Urteils des FG Baden-Württemberg (v. 31.01.2013, Az. 9 K 242/12) entscheiden ob der Höhe nach eingeschränkter Sonderausgabenabzug für Beiträge zur privaten Risikolebens-, Unfall- oder Kapitalbildendenlebensversicherung (Abschluss vor 2005) mit der Verfassung in Einklang steht. Nach gegenwärtiger gesetzlicher Regelung kommen solche Versicherungen nicht mehr zum Abzug, wenn die Beitragszahlungen für die Kranken- und Pflegeversicherung den Höchstbetrag von 1.900 € übersteigen.
Sind Risikolebens-, Unfall- oder Kapitallebensversicherung Sonderausgaben?
ultima modifica: 2013-07-23T14:14:29+02:00
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