Studieren oder Forschen kann kostspielig sein. Es lohnt sich in vielen Fällen, nach einem Stipendium Ausschau zu halten. Doch wie verhält sich der Fiskus, wenn ein Stipendium gezahlt wird?

Grundsätzlich sind Stipendien steuerfrei. Sie müssen im wesentlichen drei Kriterien erfüllen: Der Stipendiengeber muss gemeinnützig sein. Bei einem inländischen Stipendien-Geber prüft das Finanzamt; bei einer im EU-Ausland ansässigen Institution muss der Stipendiums-Empfänger dafür sorgen, dass entsprechende Unterlagen vorliegen, die belegen, dass der Stipendiumsgeber in seinem Heimatland als gemeinnützig anerkannt ist. Die Höhe des Fördergeldes muss angemessen sein und darf einen Betrag nicht übersteigen, der „für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs“  erforderlich wäre (EStG § 3 Nr. 44). Der Empfänger darf nicht zu einer Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet sein.

Doch die Regelungen der Finanzbehörden lassen immer noch viel Raum für Konflikte. Ab welcher Höhe geht ein Stipendium denn über das „erforderliche“ Maß hinaus? Ist ein ausländischer Stipendiumsgeber denn tatsächlich gemeinnützig? Für einige deutsche Institutionen hat OFD Frankfurt/Main eine klare Festlegung getroffen:

  • Nicht steuerfrei: Das sog. „Heisenberg-Programm“. Zweck der Stipendien ist es, besonders qualifizierte junge Wissenschaftler der Wissenschaft bzw. den deutschen Hochschulen zu erhalten. Beim Heisenberg-Programm orientiert sich nach Angaben der Finanzbehörde die Förderung an dem mittleren Einkommen eines Hochschullehrers der Besoldungsgruppe C 2. Demzufolge werde der „erforderliche Betrag“, der im Einkommensteuergesetz definiert ist, überschritten. „Die Einnahmen sind den Einkünften aus freiberuflicher (wissenschaftlicher) Tätigkeit zuzurechnen“, heißt es.
  • Nicht steuerfrei: Die Stipendien des Förderprogramms der Max-Planck-Gesellschaft für habilitierte Nachwuchswissenschaftler – „Butenandt-Stipendien“. Die Finanzbehörde argumentiert hier ähnlich wie bei den „Heisenberg-Programmen“.
  • Steuerfrei: Das Förderprogramm „Junges Kolleg” der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften. Auch hier argumentiert die OFD mit der Höhe der Gelder, die allerdings bei diesem Förderprogramm „die zulässige Höchstgrenze“ nicht übersteigen würden. Dass die Stipendiaten zur aktiven Mitarbeit in ein- bis zweimal jährlich stattfindenden Forschungsforen sowie in kollegialen Arbeitskreisen verpflichtet seien, gelte nach Ansicht der OFD nicht als Gegenleistung im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
  • Nicht steuerfrei: EXIST Gründerstipendien. Mit den Fördergeldern unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) unter Beteiligung des Europäischen Sozialfonds (ESF) anspruchsvolle innovative Gründungsvorhaben aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Hier argumentiert die OFD: Mit dem Programm solle das Gründungsklima an Hochschulen und Forschungseinrichtungen verbessert werden. Damit aber bezweckten die Gründerstipendien „also gerade nicht, Forschung oder wissenschaftliche Ausbildung zu fördern.“
Sind Stipendien steuerfrei? Im Prinzip ja ultima modifica: 2017-07-26T19:55:52+02:00 da Redaktion LSTHV