So können Studenten Steuern sparen: „Studenten können ihre Kosten für eine Studentenwohnung, für Fahrten oder Materialien als Werbungskosten einsetzen“, sagt Gerd Wilhelm, stellvertretender Vorsitzender der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck. „Das gilt auch dann, wenn sie noch gar keine Steuern zahlen.“ Der Bundesfinanzhof hat das so entschieden (Az. VI R 78/10). Allerdings müssen dazu einige Voraussetzungen erfüllt sein. Die wichtigste ist: Der Student muss bereits eine Ausbildung/ein Studium abgeschlossen haben. Die Aufwendungen für eine Zweitunterkunft am Studienort können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Hauptwohnsitz der Lebensmittelpunkt bleibt und der Student mindestens zwei Mal pro Monat nach Hause fährt. Dies muss kein eigenständiger Haushalt sein, der Student kann also auch noch bei seinen Eltern wohnen.

So können Studenten Steuern sparen

So können Studenten Steuern sparen – Bild: Robert Kneschke – fotolia.com

So können Studenten Steuern sparen

„Die Zweitausbildung/das Zweitstudium werden damit steuerlich so behandelt wie andere Fortbildungsmaßnahmen auch“, sagt Gerd Wilhelm von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck. Hat ein Student keine bzw. nur geringe steuerpflichtige Einkünfte, können Werbungskosten zu negativen Einkünften führen und damit zu einem „Verlustvortrag“ auf spätere Jahre, in denen er höhere Einkünfte hat.

Diese Ausgaben können grundsätzlich als Werbungskosten angegeben werden:

  • Fahrtkosten – 0,30 € pro gefahrenen Kilometer – mit dem eigenen PKW an die Uni bzw. Ausbildungsstätte
  • Fahrtkosten zwischen Zweit- und Hauptwohnsitz  – 0,30 € pro gefahrenen Kilometer,
  • Unterkunftskosten für den Zweitwohnsitz, also Miete und Nebenkosten,
  • Studiengebühren,
  • Studienmaterialien wie Büro- und Schreibmaterial
  • Fachliteratur,
  • Prüfungsgebühren.

Für einen „Verlustvortrag“ muss der Student bei seinem Finanzamt einen entsprechenden Antrag stellen. „Die Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V. hilft bei dieser Thematik gerne weiter“, sagt Gerd Wilhelm.

Auch Studenten in der Erstausbildung, also wenn nach dem Schulabschluss keine Ausbildung abgeschlossen wurde, können ihre Ausbildungskosten steuerlich geltend machen, allerdings nicht als Werbungskosten. Sonderausgaben für eine Erstausbildung können bis zu 6.000 € geltend gemacht werden. Eine Besonderheit bildet das Bachelor Studium, das eine Erstausbildung ist. Gerd Wilhelm rät: „Man kann dieses Studium nämlich auch zu einer Zweitausbildung gestalten, wenn man vor dem Studium eine Berufsausbildung abschließt bzw. einen Abschluss als Rettungssanitäter absolviert hat oder wenn man einen Taxischein erwirbt.“ Bei den Sonderausgaben komme es nur zu einem Steuervorteil, wenn der Student im Jahr der Entstehung der Kosten ein zu versteuerndes Einkommen über den Grundfreibetrag habe bzw. von seinem Arbeitslohn Lohnsteuer abgezogen worden sei.

Lesen Sie mehr zum Thema so können Studenten Steuern sparen in den Steuernews der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.:

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Erststudium steuerlich absetzbar – Verfassungsgericht muss entscheiden
Kann man als Student die Miete von der Steuer absetzen – Auch dann, wenn die Eltern die Miete vorstrecken

 

So können Studenten Steuern sparen ultima modifica: 2018-07-06T09:39:58+02:00 da Redaktion LSTHV