Im Baumarkt aushelfen, in der Eisdiele Eis verkaufen – zehntausende Schüler und Studenten bereiten sich jetzt auf einen Ferienjob vor: Die Sommerferien starten in Kürze, NRW geht in diesem Jahr voran. Für junge Leute eine Chance, endlich Geld zu verdienen, für viele Unternehmen sind Ferienjobber eine Option, die Produktion in Ferienzeiten aufrecht zu erhalten: Allein der Automobilkonzern Daimler beschäftigte 2015 rund 12.500 Studenten, Schüler und Aushilfskräfte, so die Nachrichtenagentur dpa.

„Damit Schüler und Studenten von dem verdienten Geld nichts verschenken, sollten einige Punkte beachtet werden“, rät Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck. Hier das „Steuer ABC“ für Ferienjobber:

„Bar Kralle“ – Bargeld ist verführerisch, doch den Lohn grundsätzlich immer versteuern.

Steuerklasse erster Job: Wer nur einem Ferienjob nachgeht – und nicht verheiratet ist -, der kommt in die Steuerklasse I. In dieser Klasse werden Einkünfte ab einer Höhe von 950 € besteuert.

Steuerklasse zweiter Job: Einkünfte aus einem zweiten Job werden in der Steuerklasse VI berechnet, dort wird jeder verdiente Euro besteuert.

Grundfreibetrag 8472 €: Solange die Summe der Einkünfte diesen Betrag nicht überschreitet, müssen auch keine Steuern gezahlt werden.

Steuererklärung: Hat das Finanzamt dennoch Steuern einbehalten, sollte unbedingt im kommenden Jahr eine Steuererklärung für 2015 abgegeben werden. Die Chance, eine Erstattung zu erhalten, ist sehr hoch. Denn in aller Regel zahlen Ferienjobber – nach Abzug der Werbungskosten etc. – keine Steuern.

Sozialversicherungspflicht: Ferienjobber zahlen in der Regel keine Beiträge für Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung. Sie sind normalerweise nicht sozialversicherungspflichtig.

Voraussetzung für die Beitragsfreiheit: Der Ferienjob darf maximal 50 Tage im Jahr oder zwei Monate am Stück ausgeübt werden.

Ausnahme: Wer unmittelbar vor dem Beginn der Berufsausbildung noch mit einem Ferienjob Geld verdienen will, der muss auch von dem Ferienjob-Gehalt Beiträge zur Sozialversicherung bezahlen.

Kindergeld: Grundsätzlich haben die Ferienjob-Einkünfte keine Auswirkung auf das Kindergeld. Mit einer Einschränkung: „Wer Volljährig ist, die zweite Ausbildung durchläuft oder ein Zweit-Studium (Master) absolviert, der darf im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Andernfalls wird die Zahlung des Kindergeldes eingestellt“, sagt Bernd Werner.

Jugendschutz: Arbeitgeber und Eltern sollten unter anderem auch das Arbeitsrecht beachten. So gilt der Nachwuchs bis zum 15. Geburtstag als „Kind“, erst danach als „Jugendlicher“. Kinder dürfen aber nur zwei Stunden am Tag „leichte Tätigkeiten“ erledigen. Jugendliche dürfen nach geltendem Recht nicht nachts arbeiten. Für Jobs an Wochenenden gelten besondere Vorschriften.

Aktueller Beitrag bei der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein in der Kategorie “Ausbildung und Studium”:

Ferienjob Steuern zahlen – Wie Ferienjobber ihr Geld zurückbekommen

 

Steuer ABC für Ferienjobber ultima modifica: 2018-08-17T10:41:58+02:00 da Redaktion LSTHV