An vielen Orten sind die Hochwasser-Pegel gefallen. Aber jetzt erst zeigt sich das gesamte Ausmaß der Zerstörungen. „Einige Finanzministerien, zum Beispiel in Sachsen-Anhalt, haben sich deshalb entschlossen, Betroffenen etwas Luft zu verschaffen“, sagt Bernd Werner.

Der erste Vorsitzender der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck, fügt hinzu: „Auch für Menschen, die mit Geldspenden helfen wollen,  gibt es pragmatische Lösungen.”

hochwasser halle marktplatz

Steuererleichterungen für Hochwasser-Opfer. Bild: Petra Sitte/Wikimedia Commons

„Das Hochwasser hat Existenzen vernichtet, Familien ruiniert. Was Menschen sich mühsam erarbeitet haben, ist verloren“, sagt Bernd Werner, erster Vorsitzender der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck. „Immerhin haben sich die Finanzbehörden entschlossen, den Betroffenen mit Steuererleichterungen unter die Arme zu greifen.“ Allerdings schränkt Bernd Werner gleich ein: „In vielen Fällen benötigt man einen Steuerfachmann, um die Unterstützung auch zu erhalten.“

Sonderregeln für die Opfer des Hochwassers haben die Finanzbehörden der betroffenen Länder aufgelegt, darunter Sachsen, Sachsen-Anhalt und Bayern. Auch in diesen drei Bundesländern umfasst das Hilfspaket unter anderem ein „Sofortgeld“ für hochwassergeschädigte Privathaushalte. Auskünfte erteilen die Rathäuser vor Ort.
In Sachsen-Anhalt beispielsweise sind die Behörden angewiesen, „alle durch die Hochwasserkatastrophe Betroffenen durch steuerliche Hilfsmaßnahmen soweit wie möglich zu entlasten“, so das Ministerium der Finanzen in Magdeburg. Als Soforthilfe seien befristete Maßnahmen vorgesehen, darunter:

  • Stundungen fälliger Steuerbeträge ohne Stundungszinsen,
  • Herabsetzung der Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer;
  • ein vorübergehender Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen unter Verzicht auf Säumniszuschläge;
  • „Sind unmittelbar durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen“, erklärte das Ministerium.

Für die Steuererklärung 2013, sie wird im nächsten Jahr erstellt, sieht das sächsische Ministerium der Finanzen  in Dresden unter anderem diese Erleichterungen vor:

  • bei eigengenutzten Wohnungen können unter gewissen Voraussetzungen Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden;
  • wurden Hausrat und andere existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Kleidung) beschädigt oder vernichtet, können unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen für die Wiederbeschaffung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. (§ 33 EStG Richtlinien R 33.2 abs. 2).

Spendenbescheinigung
In Sachsen-Anhalt zum Beispiel gilt für Spenden, die bis zum 30. 9. 2013 eingezahlt werden ein vereinfachtes Verfahren für Spendenquittungen: Als Nachweis für Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen genüge ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg), erklärte das zuständige Finanzministerium. Ganz grundsätzlich können Spenden bis 200,00 € jedoch immer mit einem Kontoauszug belegt werden. Die Auszüge müssen für das nächste Jahr aufbewahrt werden, wenn die Steuererklärung 2013 fällig wird.

„Es ist davon auszugehen, dass die Sofortmaßnahmen von der einen oder anderen Behörde noch ergänzt werden. Deshalb sollten Opfer der Hochwasser-Katastrophe sich vor Ort bei ihrem Finanzamt erkundigen“, sagte Bernd Werner: „Der Wille der Finanzbehörden, den Opfern entgegen zu kommen ist beachtlich. Allerdings: Wer in welcher Situation welche Hilfen bekommt, das ist für Laien oft schwer überschaubar. Ich rate deshalb, einen Steuerfachmann oder einen Lohnsteuerhilfeverein zu kontaktieren. Außerdem haben die Betroffenen sicher im Moment ganz andere Dinge im Kopf als das Steuerrecht.“

Kontakt:
Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
– Lohnsteuerhilfeverein – Sitz Gladbeck
Bernd Werner
Maybachstr. 2
45891 Gelsenkirchen
Telefon: 0209 – 9 30 77 – 0
E-Mail: presse@lohnsteuerhilfe.net
Internet: www.lohnsteuerhilfe.net

 

Steuererleichterungen für Hochwasser-Opfer ultima modifica: 2019-06-17T16:43:05+02:00 da Red. Lohnsteuerhilfeverein