Bei Geburten von Kindern ab dem 01.01.2013 wird bei der Berechnung des Elterngeldes statt des durchschnittlichen Nettolohnes der letzten 12 Monate die Berechnung des Nettoleinkommens auf der Grundlage der Steuerklasse, die in den letzten 12 Monaten am längsten zur Anwendung kam, durchgeführt. Das heißt, wenn der Empfänger des Elterngeldes, in der Regel die Mutter, in den letzten 7 Monaten die Steuerklasse III statt Steuerklasse V oder IV gewählt hatte, dann fällt das Elterngeld höher aus.
Beispiel:
Familie Mustermann erwartet im Mai 2013 ein Kind. Der Ehemann hat einen Bruttoarbeitslohn von 3.500 € – die Ehefrau verdient 1.500 €. Bisher hatte der Ehemann mit dem höheren Verdienst richtiger Weise die Steuerklasse III, die Ehefrau die Steuerklasse V gewählt. Da die Steuerklasse einmal im Jahr bis zum November gewechselt werden kann, wechseln sie spätestens bis Oktober 2012 (also 7 Monate vor der Geburt) die Steuerklassen. Der Ehemann nimmt die Steurklasse V und die Ehefrau die III. Dadurch bekommt die Ehefrau als Bezieher des Elterngeldes ein höheres Elterngeld. Der Nachteil dieser Gestaltung besteht darin, dass nach dem Wechsel der Steuerklassen eine höhere monatliche Lohnsteuer anfällt. Allerdings bekommt das Ehepaar die zu viel bezahlte Lohnsteuer mit dem Steuerbescheid zurückerstattet.
Eine weitere Möglichkeit: Die getrennte Veranlagung
Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit beim Bezug des Elterngeldes besteht in einigen Fällen in der Wahl der Veranlagungsart – getrennte Veranlagung.
Das heißt: In der Regel wird ein Ehepaar zusammen veranlagt. Der Antrag auf getrennte Veranlagung ist gesetzlich möglich. Das Elterngeld ist wie Arbeitslosen- oder Krankengeld usw. steuerfrei, unterliegt aber der Progression. Mit der Progression wird der Steuersatz erhöht. Ein Beispiel: Familie Mustermann hat ein zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag von gegenwärtig 16.004 €. Durch das Elterngeld kommt es durch den höheren Steuersatz zur Einkommensteuer. Diese kann bei getrennter Veranlagung niedriger sein.
Deshalb ist es mit dem zu erwartenden oder erhaltenen Elterngeld sinnvoll sich beraten zu lassen. Kommen Sie in eine Beratungsstelle unseres Lohnsteuerhilfevereins und lassen Sie sich beraten.
Update vom 11.10.2017: Lensen Sie in den Steuernews der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V., Lohnsteuerhilfeverein, den aktualisierten Beitrag zum Thema Elterngeld und Steuerklasse wechseln – Was Familiengründer bedenken sollten