Nur Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner (im Sinnes LPartG) können zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Dies hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 26.6.2014, III R 14/05).

Das Urteil betrifft damit alle weiteren Partnerschaftsformen, ob gleich- oder verschiedengeschlechtlich. Selbst wenn die Partner untereinander Verträge geschlossen haben, wird dies nicht berücksichtigt.

In dem vorliegenden Fall hatte ein gleichgeschlechtliches Paar geklagt. Die beiden hatten bereits 1999 einen notariell beurkundeten Partnerschaftsvertrag geschlossen, die seinerzeit stärkst mögliche Bindung. Erst am 1. 8. 2001 trat dann das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) in Kraft. Doch dem Bundesfinanzhof reicht der notarielle Vertrag nicht.

Beobachter erwarten jedoch, dass mit dem Urteil die Diskussion lange nicht beendet ist. Ob nun die Zusammenveranlagung weiter ausgedehnt wird, oder dieses sogenannte „Splitting-Verfahren“ abgeschafft wird,  ist aber gegenwärtig noch nicht klar.

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Keine Zusammenveranlagung für nicht eingetragene Lebenspartner ultima modifica: 2019-01-08T14:56:02+01:00 da Redaktion LSTHV