Auch der Polizist im Streifendiensteinsatz kann keine Verpflegungs- und Reisekosten absetzen. Dies entschied jetzt das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (1 K 362/14). „Das Urteil ist in vielen Details auch für andere Berufsgruppen interessant, die viel unterwegs sind“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck.

Streifenpolizist kann keine Verpflegungskosten absetzen

Streifenpolizist kann keine Verpflegungskosten absetzen – Bild: lassedesignen, fotolia.com

Der Polizist war bei der Autobahnpolizei eingesetzt. Zum Dienst fuhr er in das Revierkommissariat. Dort beendete er auch seinen Dienst. Während des Dienstes hielt er sich in der Regel eine Stunde im Revierkommissariat auf, den Hauptteil der Arbeitszeit war er unterwegs im Streifendienst. Der Polizist setzte als Reisekosten im Jahr 2012 – also vor der Änderung des heute gültigen Reisekostengesetzes – Verpflegungsmehraufwendungen ein: insgesamt eine Summe von 1224 €.

Vergeblich. Auch das Finanzgericht legte das Revierkommissariat als „regelmäßige Arbeitsstätte“ fest. Obwohl der Polizist sich dort täglich maximal eine Stunde aufhielt, obwohl er dort keinen eigenen Arbeitsplatz hatte. Aber er erhält dort seinen Dienstwagen, erste Einsatzbefehle, und ihm steht auch eine Schreibstube zur Verfügung.
Weiter argumentierten die Richter, weil der Polizist immer den gleichen Weg zu seinem Revierkommissariat fährt, kann er sich auf eine kostengünstige Verpflegungssituation einstellen. Damit unterscheide er sich zum Beispiel von einem Außendienstmitarbeiter, der bei der Planung seiner Fahrten zu Kunden sich auf ständig neue Umstände einstellen muss.

Darüber hinaus sei der Polizist in einem umgrenzten und überschaubaren Gebiet eingesetzt, in dem konkreten Fall waren das zwei Autobahnabschnitte und eine Bundesstraße.

„Das alte Reisekostenrecht wird sicher noch eine Weile die Gerichte beschäftigen, zumal in dem konkreten Fall bereits eine Revision vor dem höchsten Finanzgericht anhängig ist,“ sagt Bernd Werner: „Aber auch das neue Reisekostenrecht hat viele Fragen offen gelassen, die noch vor Gericht geklärt werden müssen. Insofern raten wir Steuerzahlern im Zweifel dazu, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein aufzusuchen. Es geht in zahlreichen Fällen schließlich um viel Geld.“

Die wichtigsten Informationen zum neuen Reisekostenrecht

Streifenpolizist kann keine Verpflegungskosten absetzen ultima modifica: 2018-09-06T15:53:51+02:00 da Redaktion LSTHV