Die Kosten für eine Heilbehandlung kann man von der Steuer absetzen. Aber: Die Behandlungsmethode muss wissenschaftlich anerkannt sein. Darauf wies jetzt erneut der Bundesfinanzhof hin (Az.: VI R 68/14).
Eine Frau hatte sich für die Beseitigung von Lipödemen für eine „Liposuktion“ entschieden. Lipödeme werden im Volksmund „Reiterhosensyndrom“ genannt, es handelt sich dabei um eine Zunahme von Fettgewebe im Bereich der Hüften, Oberschenkel oder Oberarme. Liposuktion bezeichnet die Absaugung dieses Fettgewebes. 5.500 € Behandlungskosten hatte die Frau als „außergewöhnliche Belastung“ von der Steuer absetzen wollen.
Der Bundesfinanzhof lehnte dies jedoch ab. Er folgte damit dem Finanzgericht, das einige Recherchen angestellt hatte. Ergebnis: Die Methode ist nicht „wissenschaftlich allgemein anerkannt“, aus diesen Gründen:
- Eine Expertengruppe des Medizinischen Dienstes hatte die langfristige Wirksamkeit dieser Behandlung in Frage gestellt;
- bei der zuständigen medizinischen Fachgesellschaft fanden sich nach Ansicht des Gerichtes ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Wirksamkeit;
- Die Klägerin selbst hatte weder ein amtsärztliches Zeugnis noch eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes vorgelegt;
- Die Krankenkasse hatte sich an den Kosten nicht beteiligt, weil diese Therapie keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung sei.
„Als betroffener Patient, der ja schon an den Folgen der Erkrankung zu leiden hat, kann man diese sehr genaue Prüfung der Finanzbehörden und –gerichte vielleicht nicht immer nachvollziehen“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck: „Andererseits ist die Gesetzeslage eindeutig: Steuerlich werden nur wissenschaftlich anerkannte Therapien berücksichtigt.“ Was aber ist „wissenschaftlich anerkannt“? Letztendlich muss der Betroffene selbst den Nachweis darüber führen, dass die Behandlung „medizinisch notwendig“ ist, dass die Ausgaben „zwangsläufig“ sind: „Das gilt auch für viele andere Behandlungsmethoden aber auch für Kuren: Deshalb hätten wir der Klägerin bereits vor der Behandlung empfohlen, ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.“
In dem konkreten Fall würde heute womöglich anders entschieden. Allerdings fand die Behandlung im Jahr 2010 statt. Ausschlaggebend für das Urteil war nicht der heutige medizinische Kenntnisstand, sondern der des Streitjahres bzw. des Jahres, in dem das Finanzgericht den Fall prüfte, betonten die Richter des Bundesfinanzhofes.