Gründet die 18jährige Tochter ein eigenes Gewerbe, verlieren die Eltern den Anspruch auf Kindergeld. So entschied jetzt das Finanzgericht Thüringen (Urteil v. 19.3.2013 – 1 K 757/09).
In dem aktuellen Fall hatte sich die Tochter der Klägerin als Kosmetikerin selbständig gemacht. Die Mutter klagte gegen die Rückforderung des Kindergeldes. Das Finanzgericht argumentierte:
• Für ein Kind, das – wie die Tochter der Klägerin – das 18. Lebensjahr vollendet und das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, kann der Elternteil Kindergeld nur beanspruchen, wenn es die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 des EStG erfüllt.
• Danach hätte die Tochter in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen dürfen und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet sein müssen.
• Ausweislich der Steuererklärungen war sie im streitigen Zeitraum November 2005 bis Juli 2006 gewerblich als Kosmetikerin tätig. Sie stand damit in einem eigenen Beschäftigungsverhältnis, das den Bezug von Kindergeld ausschließt.
• Auf den finanziellen Erfolg der gewerblichen Tätigkeit kommt es nicht an.
• Vielmehr geht das Gesetz davon aus, dass bei einer eigenen Erwerbstätigkeit des Kindes keine Unterhalts- bzw. Familienförderungssituation besteht, die die Zahlung von Kindergeld rechtfertigt.
Die Frage ist noch nicht endgültig entschieden. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. III R 9/14 anhängig.