Die Erklärung zur Einkommensteuer ist bis zum 31.05. des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen.
Ist ein Vertreter eines Steuerberatenden Berufes einschließlich einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins an der Erstellung der Steuererklärung beteiligt, dann wird der Termin in der Regel bis zum 31.12. verlängert.
Das Finanzamt kann aber unabhängig von diesen Terminen den Steuerpflichtigen auffordern bis zu einem bestimmten Termin die Erklärung ein zu reichen. Wird dieser Termin nicht eingehalten, kann das Finanzamt zur Strafe ein Verspätungszuschlag festsetzen. Dieser Verspätungszuschlag kann bis zu 10 % der fest gelegten Steuer betragen. (§152 Abs. 1 u.2 Abgabenordnung – AO)
Im § 152 Abs. 1 Satz 2 AO heißt es: „Von der Festsetzung des Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint.“ Dabei reicht es nicht, dass erklärt wird, dass Sie krank gewesen seien. (Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.05.2012
Az. 7 K 3652/11) Dem Finanzamt sollte mit einer Krankmeldung vom Arzt das Versäumnis erklärt werden und darauf hingewiesen werden, dass es eine erste Fristversäumnis war und nicht wieder vorkommt.
Bei mehrmaliger Fristversäumnis trotz Mahnung ist einem Verspätungszuschlag kaum zu entgehen.

Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe der Erklärung zur Einkommensteuer ultima modifica: 2012-10-11T10:02:17+02:00 da lsthv-presse