Grundsätzlich bieten sich Ehegatten und Lebenspartnern die Steuerklassenkombinationen IV/IV, III/V oder aber das Faktorverfahren an. Mit der Wahl der richtigen Steuerklasse soll die monatliche Lohnsteuer möglichst präzise zu ermittelt werden. Mit der Jahressteuererklärung wird am „Ende des Jahres“ zu wenig oder zu viel gezahlte Lohnsteuer nachgefordert bzw. erstattet.

  • Ehegatten oder Partner eingetragener Lebenspartnerschaften können die Steuerklasse ändern lassen, wenn beide Partner Einkünfte beziehen. Die Partner müssen gemeinsam den Antrag auf eine Änderung stellen.
  • Insbesondere „werdenden Eltern“ empfiehlt sich die Überprüfung, ob sie in die richtige Steuerklasse gruppiert sind. Denn die Höhe des Elterngelds bemisst sich an den Nettoeinkünften der letzten zwölf Monate vor der Geburt. Der Nettolohn hängt also entscheidend von der Wahl der Steuerklasse ab: Wer die richtige Wahl getroffen hat, erhält mehr Netto. Allerdings muss der Wechsel in eine andere Steuerklasse frühzeitig geplant werden: Mindestens sieben Monate vor der Geburt muss der Wechsel erfolgt sein, sonst zeigen die Vorzüge keine Wirkung.
  • Eine Änderung der Steuerklasse kann sich auch deshalb auszahlen, weil sie die Höhe der Lohnersatzleistungen, wie etwa Arbeitslosen- oder Krankengeld erheblich beeinflussen kann.

Wenn Sie die Steuerklasse wechseln, wird dies zu Beginn des folgenden Kalendermonats wirksam, der auf Ihre Antragstellung folgt. Für dieses Jahr ist ein Wechsel der Lohnsteuerklassen daher nur noch bis zum 30. November 2014 möglich.

Da weitere Faktoren beim Wechsel eine wichtige Rolle spielen können, macht es durchaus Sinn, sich zu diesem Thema mit einem Fachmann zu beraten, zum Beispiel mit einem Lohnsteuerhilfeverein. Der kann dann auch für Sie den entsprechenden Antrag beim Finanzamt auf den Weg bringen.

 

Wann der Steuerklassenwechsel Sinn macht ultima modifica: 2014-10-29T08:52:25+01:00 da lsthv-presse