Alle Jahre wieder wird im Steuerrecht nachgebessert und ausgebessert. „Jahressteuergesetz“ wird dies im Jargon genannt. Allerdings ist das immer öfter versteckt: In diesem Jahr im „Zollkodexanpassungsgesetz“, verabschiedet am 19.12.2014. „Mit Transparenz hat dies meiner Meinung nach eigentlich nichts mehr zu tun“, sagt Timo Bell, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck.

Bemerkenswert sei für 2015 noch ein weiterer Umstand: Zahlreiche wichtige Regelungen werden aktuell tatsächlich von Gerichten entschieden und nicht von der Politik.

Die wichtigsten Änderungen für dieses Jahr stellt Timo Bell hier vor:

Für Studenten und Azubis
Mit dem Jahressteuergesetz wird nunmehr klar geregelt, was eine Erstausbildung ist. Dem Gesetz zufolge hätten Studenten im ersten Studium praktisch keine Chancen, Studienkosten als Werbungskosten abzusetzen – über den sogenannten „Verlustvortrag“.

Aber: Das Bundesverfassungsgericht wird sich nun mit dieser Frage beschäftigen. Studenten sollten in jedem Fall eine Steuererklärung abgeben, in der sie ihre Kosten als Werbungskosten ansetzen.

Betriebsfeiern
Die Freigrenze von 110 € bleibt bestehen. War die Veranstaltung des Arbeitgebers teurer, muss die Differenz versteuert werden. Als Veranstaltungskosten gelten Ausgaben des Arbeitgebers an Dritte, z.B. Eventmanager, Musik, Raumkosten etc.. Reisekosten der Teilnehmer werden nicht mit einbezogen.

Für Eltern

  • Eine steuerliche Berücksichtigung von Kindern ist auch während der maximal 4-monatigen Zwangspausen zwischen 2 Ausbildungsabschnitten möglich.
  • Ein seit 2014 neuer Freiwilligendienst “Erasmus+” wird in die einschlägigen Gesetze aufgenommen. Damit besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein dieses Programm durchlaufen, ein Anspruch auf Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld.
  • Eltern, deren Kind den freiwilligen Wehrdienst absolviert, verlieren nicht automatisch den Anspruch auf Kindergeld. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob nicht eine Ausbildung vorliegt. Ist dies der Fall, dann bleibt auch der Anspruch auf Kindergeld erhalten (Az. III R 53/13).

Für Familien
Um Familie und Beruf besser vereinbaren zu können, sollen weitere Leistungen des Arbeitgebers steuerfrei gestellt werden. Darunter werden Serviceleistungen fallen, die den beruflichen Wiedereinstieg oder die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen erleichtern.

Private Krankenversicherung
Wer mit seiner privaten Krankenversicherung einen „Selbstbehalt“ vereinbart hat, sollte den Bundesfinanzhof im Auge behalten: Dort wird verhandelt, ob dieser Selbstbehalt als „Sonderausgabe“ steuerlich geltend gemacht werden kann.

Umzugskosten

  • Für Umzüge erhöhen sich die Umzugskostenpauschalen gegenüber dem Vorjahr leicht. So können Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte für Wohnungswechsel, die nach dem 1.3.2015 beendet werden steuerlich pauschal 1460 € ansetzen. Angehoben werden auch die Pauschalen für jede weitere zum Haushalt gehörende Person auf 322 € sowie für Singles auf 730 €.
  • Haushalte, die mehr Geld aufgewendet haben, können diese Kosten absetzen, allerdings dürfen nur Arbeitskosten abgerechnet werden und die auch nur dann, wenn eine Rechnung und ein Überweisungsbeleg vorgelegt werden.
  • Der Höchstbetrag für umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind erhöht sich auf 1841 €.

Alt-Minijobber: Sozialversicherungsschutz endet
Vollen Sozialversicherungsschutz gibt es ab 1.1.2015 grundsätzlich nur noch für Beschäftigungen ab 450,01 €.

Ehescheidungskosten / Prozesskosten
Update 21.8.2017: Auch Ehescheidungskosten kann man nicht mehr von der Steuer absetzen.
Weitere Informationen hier, in den Steuernews der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.:
Scheidungskosten nicht mehr absetzbar – Aktuelles BFH-Urteil

„Die Fülle der Details zeigt: Der große Wurf, klare deutliche Vereinfachungen sind für 2015 nicht zu erwarten“, so Timo Bell, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck. „Meine Steuer mache ich heute einfach online“ – so wirbt das Portal der Finanzbehörden „Elster“: „Ich kann nur jedem empfehlen, sich auf dieses Versprechen nicht einzulassen und einen Lohnsteuerhilfeverein zu Rate zu ziehen.“

 

Was das Jahr 2015 für Steuerzahler bringt ultima modifica: 2017-08-21T13:09:30+02:00 da Redaktion LSTHV