Was kann ein Lehrer steuerlich absetzen? Den Besuch von Kunstausstellungen und Vernissagen jedenfalls kann auch ein Kunstlehrer nicht von der Steuer abziehen. Zu diesem Urteil kam jedenfalls das FG Baden-Württemberg (Az.: 13 K 2981/13).
Geklagt hatte eine Oberstudienrätin, die auch das Fach Bildende Kunst am Gymnasium unterrichtete. Sie hatte verschiedene Kunstausstellungen und Eröffnungen besucht. Die Veranstaltungen waren stets öffentlich, sie konnten von jedermann besucht werden. Folgende Kosten setzte die Lehrerin zu 50 Prozent in ihre Steuererklärung ein: Beiträge für einen Kunstverein, Eintrittsgelder, Fahrtkosten und Parkgebühren. Insgesamt wollte die Oberstudienrätin damit für zwei Jahre rund 1500 Euro von der Steuer absetzen.
Die Klägerin argumentierte so: Die Erkenntnisse aus den Ausstellungen dienten ihrer Fortbildung, sie würden in die Gestaltung ihres Unterrichts einfließen und dienten darüber hinaus ihrem beruflichen Weiterkommen.
Was kann ein Lehrer steuerlich absetzen
Im Paragraph 9 „Werbungskosten“ des Einkommensteuergesetz (EStG) heißt es:
„Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.“
„Das heißt, Werbungskosten sind Ausgaben, die dazu dienen, meine Arbeit heute und morgen auszuüben“, sagt Gerd Wilhelm, stellvertretender Vorsitzender der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck.
Das Finanzgericht argumentierte so: Wenn die Kosten nicht oder nur in unbedeutendem Maße auf private, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnende Umstände beruhen, so sind sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten grundsätzlich abzuziehen.
„Zu gut Deutsch heißt das: Hätte die Lehrerin vor allem aus beruflichen Gründen die Kunstausstellungen besucht, dann wären die Kosten steuerlich absetzbar gewesen“, sagt Gerd Wilhelm. Zum einen hätte die Lehrerin aber selbst nur 50 Prozent der Kosten steuerlich geltend gemacht. Zum anderen kam das Gericht zu dieser Einschätzung: Die Klägerin sei nach eigenen Angaben eine kulturell interessierte und engagierte Bürgerin. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie derartige Veranstaltungen zum Beispiel nach ihrer Pensionierung nicht mehr besuchen würde.
Das Gericht ging aber noch einen Schritt weiter: Grundsätzlich sei es auch bei den Werbungskosten möglich, diese aufzuteilen in einen privaten und in einen beruflichen Anteil. In dem aktuellen Fall fand das Finanzgericht aber keine „objektiven Kriterien“, wo denn der berufliche Anteil beim Besuch einer Ausstellung ende und wann dann der private Teil beginne.
„Was sind Werbungskosten und was nicht? Der Rechtsstreit zeigt, dass die Grenzen durchaus fließend sind“, sagt Gerd Wilhelm: „Ich kann nur empfehlen, in solchen Fragen den Rat eine Lohnsteuerhilfevereins zu suchen.“
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin selbständiger Musiklehrer und habe nach vielen Jahren mir ein teures Instrument erspart und geleistet – eine Kirchenorgel mit Fußpedal um meine Existenzerhaltung zu sichern, zu verbessern. Das Instrumetn kostete 19 TEUR und das Finanzamt will das nicht anerkennen mit der Begründung, ich könnte ja auch zum privaten Vergnügen drauf spielen. Ich finde das ziemlich dreist.
Wer die Einnahmen der Musiklehrer kennt, wird bestätigen, das wir im Grunde mit den Einnahmen gar nicht leben können.
Und mit dieser Orgel möchte ich Orgelschüler werben und begeistern für diese wunderschöne Instrument und nicht meine Privatfeier organisieren.
Hat jemand Erfahrungen in diesen Sachen. Ich möchte das nicht so hinnehmen müssen.
Lutz Kühnert
Sehr geehrter Herr Kühnert,
dass die Antwort des Finanzamtes Sie nicht zufriedenstellt, können wir sehr gut nachvollziehen. Sie hatten aber auch geschrieben, dass Sie selbständig tätig sind. Lohnsteuerhilfevereine dürfen jedoch für selbständig tätige Steuerzahler nicht tätig werden. Das ist gesetzlich (im Steuerberatungsgesetz) so geregelt. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir deshalb nicht weiter auf Ihre Frage eingehen können.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.