Lassen Sie, als Arbeitnehmer, den Schaden an Ihrem privaten PKW, den Sie auf dem Weg zur Arbeit oder während einer beruflichen Fahrt durch einen Unfall gehabt haben nicht mehr reparieren, können Sie den Wertverlust als Werbungskosten abziehen. Sie müssen dazu nur die richtigen Voraussetzungen schaffen.
Als Werbungskosten können Sie den Differenzbetrag zwischen dem Zeitwert und dem Wert nach dem Unfall geltend machen. Dazu benötigen Sie einen Beleg über den Kaufpreis des Pkw sowie das Gutachten eines Sachverständigen zum Wert des Fahrzeugs vor und nach dem Unfall.
Die Wertminderung ist nur im Jahr des Unfalls als „Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung“ als Werbungskosten abziehbar.