Wie kann man Fahrtkosten von der Steuer absetzen – Der BFH hat ein für Streifenpolizisten günstiges Urteil gefällt (Az.: VI R 32/15). Wer bei der Polizei im Streifendienst tätig ist, kann für die Fahrt zum Revierkommissariat die Kosten für Hin- und Rückweg absetzen. Auch Verpflegungsmehraufwendungen können abgesetzt werden. Dies gilt für die Steuerjahre bis einschließlich 2013. „Wer für diese zurückliegenden Jahre noch keinen Steuerbescheid erhalten hat, der kann mit einer ordentlichen Erstattung rechnen. Das sind gar nicht wenige, die davon profitieren können“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck.

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Wie kann man Fahrtkosten von der Steuer absetzen – Bild: Heiko Küverling – fotolia.com

Wie kann man Fahrtkosten von der Steuer absetzen

Streitjahr 2012: Geklagt hatte ein Polizist der im Streifeneinsatzdienst tätig war. Zu seinem Einsatzgebiet gehörten mehrere Autobahnen sowie eine Bundesstraße. Täglich fuhr er zu seinem Einsatzkommissariat, um dort vor allem sein Dienstfahrzeug zu übernehmen. Der Aufenthalt dort lag bei höchstens einer Stunde täglich, einen eigenen Arbeitsplatz hatte er dort nicht. Der Polizist nutzt eine Schreibstube, dies allerdings auch nicht für länger als 20 Prozent seiner Arbeitszeit.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 setzte der Polizist 203 Fahrten von seiner Wohnung zum Revierkommissariat und zurück ab. Kosten: 1.948,80 Euro (203 x 32 km x 0,30 Euro pro Km). Außerdem berechnete er pauschal Verpflegungsmehraufwendungen für 203 Tage 1.224 Euro (202 x 6 Euro und einmal 12 Euro).

Das Finanzamt erkannte diese Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen nicht an. Es gestand dem Polizisten lediglich die Entfernungspauschale von 731 Euro zu. Das Finanzgericht bekräftigte die Entscheidung des Finanzamtes.

Erst das höchste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof, sprach dem Polizisten Recht zu. Er darf die Fahrtkosten für Hin- und Rückweg abrechnen und auch den Verpflegungsmehraufwand ansetzen. Warum beantwortete der BFH die Frage Wie kann man Fahrtkosten von der Steuer absetzen anders als das Finanzgericht und das Finanzamt? Bis zum Steuerjahr 2013 (einschließlich) kannte das Einkommensteuergesetz (EStG) noch den Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“. Dies war auch der Kernpunkt des Rechtsstreits. Hier argumentierte der BFH: Der Polizist hatte keine regelmäßige Arbeitsstätte. Im Revierkommissariat war nicht der Schwerpunkt seiner Tätigkeit angesiedelt. Auch sei das Einsatzgebiet nicht als  „großräumige (regelmäßige) Arbeitsstätte“ zu bezeichnen. Dies schon allein deshalb, weil die Autobahnabschnitte und die Bundesstraße keine dauerhafte, betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers seien.

Wie kann man Fahrtkosten von der Steuer absetzen wenn man als Polizist im Streifendienst tätigt ist? Für die Steuerjahre bis einschließlich 2013 darf noch kein Steuerbescheid vorliegen, bzw. darf die Einspruchsfrist noch nicht verstrichen sein. Dann können die Fahrtkosten für Hin- und Rückweg und auch die Verpflegungsmehraufwendungen in die Steuererklärung eingetragen werden. Liegt ein Steuerbescheid vor, die Einspruchsfrist ist aber noch nicht abgelaufen, dann muss gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt werden. Dazu beruft man sich auf das Urteil des BFH.

Wie kann man Fahrtkosten von der Steuer absetzen ab dem Steuerjahr 2014?

Die Fahrtkosten Steuererklärung 2014, die Fahrtkosten Steuererklärung 2015 und Fahrtkosten im Steuerjahr 2016 muss man seit der Reform des Reisekostenrechts anders abrechnen. Im Paragraph 9 des Einkommensteuergesetzes heißt es (§ 9 Abs 1 Satz 4 EStG) heißt es:

“(Werbungskosten sind auch) Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr.”

Der Kläger in diesem Fall könnte seit dem 1.1.2014 nur noch die Entfernungspauschale geltend machen. Denn das neue Reisekostenrecht hat den Begriff “Sammelpunkt” eingeführt. Das Revierkommissariat ist seit dem neuen Reisekostenrecht ein Sammelpunkt: Damit muss es behandelt werden wie die “erste Tätigkeitsstätte”. Der Polizist könnte heute nur die Entfernungspauschale in die Steuererklärung eintragen, also nur die Kosten für den einfachen Weg. Immerhin könnte er heute die Verpflegungspauschale weiter absetzen: Bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der Wohnung kann er hier 12 Euro pro Tag berechnen.

“Polizeibeamte sollten aus steuerlicher Sicht aber noch weitere Besonderheiten beachten”, sagt Bernd Werner. Sein Rat: “Wer hier einen Lohnsteuerhilfeverein aufsucht, ist gut beraten.”

Wie kann man Fahrtkosten von der Steuer absetzen – Das seit 1.1.2014 gültige Reisekostenrecht hat noch zahlreiche weitere Besonderheiten zu bieten. Lesen Sie in den Steuernews der Lohnsteuerhilfe:

Fahrtkosten für Leiharbeiter – Finanzgericht entscheidet zugunsten der eine Million Zeitarbeitnehmer

Wie kann man Fahrtkosten von der Steuer absetzen – BFH-Urteil für Streifenpolizisten ultima modifica: 2017-06-16T13:26:32+02:00 da Redaktion LSTHV