Auch Aufwendungen für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz gehören zu den Aufwendungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sein können. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der BFH begründet das wie folgt: Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, stellen Werbungskosten dar. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG).

Zu den Kosten, die m Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen sind, gehören nicht nur Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort, sondern auch sonstige notwendige Mehraufwendungen. Zu diesen Mehraufwendungen können auch Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage zählen, wenn die Anmietung notwendig ist, beispielsweise zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort (BFH, Urteil vom 13.11.2012, Az. VI R 50/11).

Wie man Stellplatz- und Garagenkosten absetzen kann ultima modifica: 2013-02-14T11:13:57+01:00 da lsthv-presse