Zumutbare Belastung – der Begriff beschreibt den Eigenanteil bei den außergewöhnlichen Belastungen. Dieser muss künftig stufenweise errechnet werden. Dies hat das höchste Finanzgerichtgericht, der Bundesfinanzhof (BFH), so entschieden (Az.: VI R 75/14). „Das bringt für viele eine deutliche Steuerersparnis“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck: „Denn mit dem Urteil können Steuerzahler bei den außergewöhnlichen Belastungen, also zum Beispiel bei den Krankheitskosten, mehr absetzen als bisher.“

Zumutbare Belastung

Zumutbare Belastung muss jetzt stufenweise berechnet werden, dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Bild: nmann77 – fotolia.com

 

Zumutbare Belastung – was ist das eigentlich?

Die Höhe der zumutbaren Belastung spielt in der Steuererklärung bei den sogenannten „außergewöhnlichen Belastungen“ eine zentrale Rolle. Außergewöhnliche Belastungen sind laut Einkommensteuergesetz (EStG) so definiert (§ 33):

„Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.“

Zum Beispiel Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung abgerechnet werden. Steuerlich wirksam wird das aber erst, wenn der Betrag den Eigenanteil also die Grenze der Zumutbarkeit, überschreitet. Wie hoch ist der Grenzwert? Das hängt von mehreren Faktoren ab: Vom Gesamtbetrag der Einkünfte, vom Familienstand und von der Zahl der Kinder.

Vor dem BFH wurde dieser Fall behandelt: Der Kläger und seine Gattin hatten in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung Krankheitskosten von 4.148 Euro als außergewöhnliche Belastungen angegeben. Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Paares lag bei 51.835 Euro. Das Finanzamt hatte als zumutbare Belastung für die Eltern von zwei Kindern den höchstmöglichen Prozentsatz von 4 Prozent angesetzt – 2043 Euro. Nach Abzug des Eigenanteils wirkten sich folglich nur noch 2.073 Euro steuermindernd aus.

So wird die zumutbare Belastung richtig berechnet

Die Richter des BFH entschieden nun, dass anders gerechnet werden muss. Man dürfe nicht von dem höchstmöglichen Prozentsatz aus den Eigenanteil berechnen. Vielmehr müsse gestaffelt errechnet werden. Für den Beispielfall sieht die Berechnung dann so aus:

bis 15.340 EUR 2 % 306,80 EUR
bis 51.130 EUR 3 % 1.073,70 EUR
bis 51.835 EUR 4 % 28,20 EUR
zumutbare Belastung 1.408,70 EUR.

Nach dem BFH-Urteil sinkt also der Eigenanteil und damit steigt der steuermindernd wirkende Betrag um 664 Euro auf insgesamt 2.737 Euro. Das BFH-Urteil bezieht sich generell auf die außergewöhnlichen Belastungen nach Paragraph 33 EStG und wirkt sich nicht nur auf Krankheitskosten aus.

„Dieses Urteil ist für viele Steuerzahler wichtig“, sagt Bernd Werner: „Denn an dieser Hürde sind bislang viele Menschen gescheitert. Wer nicht weiß, was nun zu tun ist, der findet Unterstützung bei einem Lohnsteuerhilfeverein.“

Weitere Informationen rund um das Thema zumutbare Belastung in den Steuernews der Lohnsteuerhilfe:

Zumutbare Belastung berechnen – BMF will die stufenweise Berechnung jetzt schnell umsetzen

Ist die zumutbare Belastung verfassungswidrig?

Zumutbare Belastung wird jetzt stufenweise berechnet ultima modifica: 2017-06-03T09:38:00+02:00 da Redaktion LSTHV