Die auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen sind grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung (einschließlich des Arbeitszimmers) zu ermitteln. Aufwendungen, die auf andere Räume (Küche, Bad und Flur) entfallen, sind nicht – auch nicht teilweise – als Betriebsausgaben abziehbar (FG Düsseldorf, Urteil v. 4.6.2013 – 10 K 734/11 E; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Dies gilt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Sachverhalt: Die Klägerin ist als selbständige Lebensberaterin tätig. Bei ihrem Auftraggeber steht ihr kein Arbeitsplatz für ihre Tätigkeit zur Verfügung. 2007 bezog sie eine Mietwohnung. In ihrer Gewinnermittlung zog die Klägerin Raumkosten für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben ab. Nach dem Grundriss der Wohnung betrug die Fläche des Arbeitszimmers rd. 16 qm. Die Wohnfläche der gesamten Wohnung 88 qm. Als Raumkosten wollte die Klägerin aber auch die Hälfte des Wohnflächenanteils der Küche, des Bades und des Flures als Betriebsausgaben berücksichtigt haben. § 12 Nr. 1 EStG stehe der anteiligen Berücksichtigung der weiteren Räume im Hinblick auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 (Az. GrS 1/06) nicht entgegen, so die Klägerin.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb bzw. eine berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Diese Voraussetzungen sind bei einem häuslichen Arbeitszimmer erfüllt, weil der Steuerpflichtige dort ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit nachgeht.
  • Bei Räumen wie der Küche, dem Bad und dem Flur ist dies nicht der Fall. Diesen Räumen fehlt bereits die Ausstattung, die ein häusliches Arbeitszimmer prägt und die Voraussetzung dafür ist, die darauf entfallenden Aufwendungen abziehen zu können.
  • Eine Küche dient der Aufbewahrung und dem Zubereiten von Speisen und Getränken, das Bad der Körperpflege und der Flur dem Zugang zu sämtlichen zur Wohnung gehörenden Räumen. Bei den auf diese Räume entfallenden Aufwendungen handelt es sich daher um für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendete Beträge i. S. von § 12 Nr. 1 EStG.
  • Die auf Wohnräume wie Küche, Bad und Flur entfallenden Aufwendungen sind auch nicht teilweise abziehbar. Die Benutzung dieser Räume hat, soweit es um die Küche und das Bad geht, nichts mit der Berufsausübung der Klägerin zu tun.
  • Der Flur wird zwar von der Klägerin auch genutzt, um das Arbeitszimmer zu erreichen. Selbst wenn man darin eine berufliche Mitbenutzung dieses Raumes sehen würde, obschon die berufliche Tätigkeit nur im Arbeitszimmer ausgeübt wird, können insoweit keine anteiligen Aufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, weil es an einem verlässlichen Aufteilungsmaßstab dafür fehlt.

Quelle: FG Düsseldorf online

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Zur Ermittelung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer (FG) ultima modifica: 2017-05-10T16:26:56+02:00 da Redaktion LSTHV