Kann man das Bad modernisieren und die Kosten zumindest anteilig über das Arbeitszimmer absetzen? Man kann. So entschied jetzt das Finanzgericht Münster (Az.: 11 K 829/14 E). Das hat allerdings nichts damit zu tun, dass nun auch der Fiskus erkannt hätte, dass ein Bad die kreativen Kräfte mobilisieren kann.

Das Urteil ist ungewöhnlich, denn bislang lehnten es die Finanzämter ab, Kosten für Renovierungs- und Sanierungsarbeiten[[{“type”:”media”,”view_mode”:”media_original”,”fid”:”201″,”attributes”:{“alt”:””,”class”:”media-image”,”height”:”404″,”style”:”width: 480px; height: 269px; float: right; margin: 10px;”,”typeof”:”foaf:Image”,”width”:”720″}}]] am Bad oder auch an Küche oder WC anteilig als Kosten des Arbeitszimmers zum Abzug zuzulassen.

In dem aktuellen Fall hatte ein selbständiger Steuerberater geklagt. Für seine Tätigkeit nutzte er ausschließlich ein häusliches Arbeitszimmer in seinem Einfamilienhaus. Etwa 8 % der gesamten Wohnfläche entfallen auf das Arbeitszimmer. Für eine umfassende Modernisierung investierte der Kläger insgesamt 38.000 €. Von diesen Kosten machte er 8 % als Betriebsausgaben geltend.

Das Finanzgericht Münster gab dem Steuerberater nun Recht. Wesentlicher Grund: Die Modernisierung des Badezimmers sei derart umfangreich vorgenommen worden, dass dadurch der Wert des gesamten Wohnhauses gestiegen sei. Damit sei auch der Wert des Arbeitszimmers gestiegen. Dies spielt zum Beispiel dann eine Rolle, wenn die Tätigkeit später aufgegeben und das Arbeitszimmer als „Aufgabegewinn“ versteuert werden muss. Die Höhe dieses Gewinns und damit auch die Höhe der Steuer bemisst sich unter anderem anteilig aus dem Wert des Hauses.

Beim Bundesfinanzhof ist nun ein Revisionsverfahren anhängig.

„Dieses Urteil ist auch für Menschen relevant, die nicht-selbständig tätig sind und denen für ihre Tätigkeit ausschließlich das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck: „Auch bei Steuerpflichtigen, die das Arbeitszimmer auf Grund eines fehlenden Arbeitsplatzes beim Arbeitgeber, wie zum Beispiel Lehrer bis maximal 1.250 € geltend machen können sollte geprüft werden, in wie weit sich solche Aufwendungen auswirken um eventuell die Arbeitsleistungen als Handwerkerleistungen anzusetzen.“

Bernd Werner rät:  „In allen ähnlich gelagerten Fällen sollten derartige Kosten ebenfalls geltend gemacht werden. Gegen einen ablehnenden Steuerbescheid ist dann Einspruch einzulegen und es muss ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens gestellt werden.“

Bad renoviert – Kosten von der Steuer abgesetzt ultima modifica: 2015-05-20T14:08:27+02:00 da lsthv-presse