Familie und Einkommensteuer

In jeder Familie spielt das Thema Einkommensteuer eine wichtige Rolle. Klar, es geht um Geld. Das Familienleben hat seinen Preis, vor allem wenn Kinder im Haus sind. Da kann niemand Steuergeld verschenken. Darüber hinaus bietet der Staat verschiedene Unterstützungen an: Kindergeld, Elterngeld oder mit verschiedenen Optionen auch durch Steuerentlastung. Lesen Sie auf diesen Seiten der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V, wie Sie Steuern sparen und Förderungen optimal ausschöpfen können.

Familie und Steuern

Familie und Steuern - eine komplizierte Beziehung. Doch wer sich auskennt, kann mit der Einkommensteuererklärung richtig sparen.

Familie und das Steuerrecht

Aus steuerlicher Sicht muss man den Begriff weiter fassen, Wikipedia definiert Familie so:

"Familie (...) bezeichnet soziologisch eine durch Partnerschaft, Heirat, Lebenspartnerschaft, Adoption oder Abstammung begründete Lebensgemeinschaft, im westlichen Kulturraum meist aus Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie Kindern bestehend, gelegentlich durch weitere, mitunter auch im selben Haushalt lebende Verwandte oder Lebensgefährten erweitert."

Allmählich erweitert auch der Fiskus den Blick und anerkennt einen erweiterten Familienbegriff. "Gleichwohl gibt es hier noch einiges zu tun", sagt Timo Bell, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck: "Alleinerziehende zum Beispiel müsste man meines Erachtens deutlich stärker unterstützen."

Verheiratete genießen die meisten Vorteile bei der Einkommensteuer sowie bei den Fördermöglichkeiten. In den meisten Fällen ist es unerheblich, ob die Partner gemischt- oder gleichgeschlechtlich sind. Auch die sogenannte "Patchworkfamilie" kommt zum Zuge: Kindergeld oder Elterngeld werden an diejenigen gezahlt, die die Kinder tatsächlich erziehen, also mit ihnen in einem Haushalt leben. Dabei ist es in den meisten Fällen gleich, ob es sich um die leiblichen Eltern handelt oder um Erziehungsberechtigte.

Steuer-Vorteile für die Familie und für Paare

Das sogenannte Ehegattensplitting ist die Möglichkeit, mit der Verheiratete am meisten Steuern sparen können. Dies gilt insbesondere dann, wenn der eine deutlich mehr verdient als der andere. Steuerrechtlich heißt das "Zusammenveranlagung". Dabei werden die Einkommen beider Partner zusammengerechnet. Das Finanzamt ermittelt von der Hälfte des Gesamtbetrages den Steuersatz und wendet dann diesen Steuersatz auf den Gesamtbetrag an. Im Mai 2013 beschloss das Bundesverfassungsgericht, dass auch eingetragene Lebenspartner das Ehegattensplitting in Anspruch nehmen dürfen. Keine Chance für Unverheiratete oder dauernd getrennt lebende Ehepaare: Sie können nicht von dieser Regelung profitieren.

Staatliche Fördergelder und Steuererleichterungen im Überblick:

Kindergeld: Dies steht sowohl Verheirateten wie auch Alleinerziehenden zu. Gezahlt wird es, solange der Nachwuchs noch nicht berufstätig ist, maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. 2017 (2018) liegt das Kindergeld bei:

  • 192 Euro (194 Euro) für das erste und zweite Kind,
  • für das dritte Kind gibt es 198 Euro (200 Euro),
  • für das vierte und jedes weitere Kind erhalten Eltern 223 Euro (225 Euro).

Kinderfreibetrag: Dieser liegt bei 4.716 Euro (2017) und erhöht sich in 2018 auf 4.788 Euro. Der Kinderfreibetrag stellt die Grundsicherung für Kinder dar, und deckt Ausgaben wie Ernährung, Miete, Kleider, Unterrichtsmaterialien und so weiter ab.

Elterngeld ist eine weitere wichtige Förderung für Eltern. Damit unterstützt der Staat Eltern in den ersten Jahren nach der Geburt des Kindes. Mit dem ElterngeldPlus gibt es eine interessante Option für junge Eltern, die beruflich aktiv bleiben wollen.

Für Alleinerziehende gibt es einen Entlastungsbeitrag. Dieser beträgt 1.908 Euro, für jedes weitere Kind zahlt der Staat 240 Euro pro Jahr zusätzlich. Das ist sozusagen der Ausgleich dafür, dass Alleinerziehende nicht in den Genuss der Vorteile des Ehegattensplittings kommen. Voraussetzung ist, dass der bzw. die Alleinerziehende auch tatsächlich allein lebt. Es darf also keine Haushaltsgemeinschaft, ob verheiratet oder nicht, mit einer anderen volljährigen Person geben. Dies unterstreicht das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 23.20.2017 mit dem Titel "Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)".

Paare, Eltern, Kinder und das Steuerrecht - Mitunter eine komplizierte Beziehung

Paare fügen sich häufig nicht so einfach in das Steuerrecht. Wenn dann noch Nachwuchs kommt, wird die Steuererklärung noch komplizierter. Was ist, wenn der Beruf einen Zweitwohnsitz erfordert? Wie geht man vor, wenn das Kind in der Ausbildung ist? Was ist mit der Studentenbude, können Eltern die von der Einkommensteuer absetzen? Im Haushalt selbst können Investitionen erforderlich werden. Kann man die Gartenpflege oder die Renovierung als haushaltsnahe Handwerkerleistung absetzen? Der PC wird überwiegend beruflich genutzt. Fällt die Rechnung dann unter Werbungskosten?

Richtig kompliziert ist die steuerliche Lage für Familiengründer. Sind die werdenden Eltern berufstätig und wollen Elterngeld oder ElterngeldPlus erhalten, dann muss man lange bevor der Nachwuchs kommt, tätig werden. Andernfalls läuft man Gefahr, viel Fördergeld zu verschenken.

Die steuerliche Förderung von Paaren, Eltern und Kindern bleibt dynamisch. Das hängt auch damit zusammen, dass der Gesetzgeber immer wieder gerichtlich korrigiert werden muss. Zum Beispiel ist ein wichtiges Verfahren zum Thema Kinderfreibetrag beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Es geht darum, ob seit 2014 der Kinderfreibetrag zu niedrig berechnet wurde. Zuvor hatte das Finanzgericht Niedersachsen erklärt, es habe „ernstliche Zweifel“, an der Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages (Az.: 7 V 237/15). Denn im Grunde wird mit dem aktuellen Kinderfreibetrag ein 16jähriger Jugendlicher einem sechsjährigen Kind gleichgestellt. Details zu dem Verfahren lesen Sie in dem Beitrag der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V. Kinderfreibetrag 2014 verfassungswidrig zu niedrig?

"Im Zweifel ist jeder Steuerzahler gut beraten, hier einen Lohnsteuerhilfeverein aufzusuchen", sagt Timo Bell: "Ehepartner zahlen bei uns nur einen Mitgliedsbeitrag."

 

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(Bei Steuerfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Beratungsstelle. Fragen zur Einkommensteuer beantworten wir ausschließlich Mitgliedern des Lohnsteuerhilfevereins. Wir bitten um Ihr Verständnis. Aber der Gesetzgeber möchte das so.)

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