Knapp drei Millionen Arbeitnehmer haben einen Zweitjob – Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V. informiert darüber, was steuerlich zu beachten ist.

„Immer mehr Arbeitnehmer haben einen Zweitjob“, sagt Gerd Wilhelm stellvertretender Vorsitzender der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck. 2012 waren es 2,66 Millionen Beschäftigte, so die Bundesagentur für Arbeit, die neben ihrem Beruf einen sogenannten Minijob angenommen haben. Damit bewältigt etwa jeder elfte der bundesweit rund 29 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten einen Zweitjob. Gerd Wilhelm: „Die Beschäftigten sollten dabei auf die steuerlichen Konsequenzen achten.“

„Minijob“ ist die umgangssprachliche Umschreibung für „Geringfügige Beschäftigung“. Darunter fallen Jobs, mit denen monatlich Einkünfte erzielt werden die 400,00 € bzw. seit dem 1. 1. 2013 450,00 € nicht übersteigen dürfen. „Geringfügig beschäftigt“ ist ein Arbeitnehmer aber auch, wenn er nur kurzfristig beschäftigt ist, wenn der Job also nicht länger als 2 Monate bzw. insgesamt 50 Arbeitstage im Jahr dauert.

„Grundsätzlich ist ein solcher Minijob für den Arbeitnehmer steuerfrei“, sagt Gerd Wilhelm vom Lohnsteuerhilfeverein. In manchen Fällen müsse der Nebenjob dem Finanzamt gegenüber jedoch angegeben werden. „Das hängt davon ab, wie Arbeitnehmer sich mit ihrem Minijob-Arbeitgeber einigen.“

Meldet der Arbeitgeber den Minijob bei der zuständigen Minijob-Zentrale, der Knappschaft-Bahn-See (Cottbus und Essen) an, dann zahlt der Arbeitgeber 15 % von der Höhe des Lohnes für die Rentenversicherung, sowie weitere 13 % für die Krankenversicherung an die Minijob-Zentrale sowie pauschal einen Steuerbetrag von 2 %. In diesem Fall wird das Arbeitsentgelt beim Arbeitnehmer steuerlich nicht mehr erfasst. Die Einkünfte aus dem Minijob unterliegen dann auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

„Meldet der Arbeitgeber den Beschäftigten jedoch nicht an, beziehungsweise zahlt er die 2% Pauschalsteuer nicht, dann muss der Arbeitnehmer die Einnahmen aus dieser Beschäftigung in seiner Steuererklärung angeben“, sagt Steuerfachmann Gerd Wilhelm von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.. Er erhält in diesem Falle über seine Einnahmen (bei einem Zweitjob mit der Steuerklasse 6) eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung, er muss die Einkünfte in seiner Steuererklärung angeben. Aus diesem Grunde ist der Arbeitnehmer auch verpflichtet eine Erklärung zur Einkommensteuer abzugeben. Er kann in diesem Fall auch Werbungskosten geltend machen.

Wird bei einer oder mehreren Nebenbeschäftigungen die maximale Grenze von gegenwärtig 450,00 € überschritten, dann entfallen die Regelungen für die Geringfügige Beschäftigung.

Bei den ab 01.01.2013 abgeschlossenen Verträgen und den Verträgen die von bisher 400,00 € auf 450,00 € erhöht wurden, muss der Arbeitnehmer noch einen Rentenversicherungsbeitrag leisten.

Der Rat des Steuerfachmannes: „Grundsätzlich sollten Arbeitnehmer, die zusätzlich einem Minijob nachgehen, sich steuerlich von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater beraten lassen,“ sagt Gerd Wilhelm von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V..

Minijob: Grundsätzlich steuerfrei. Aber … ultima modifica: 2013-10-25T12:23:47+02:00 da lsthv-presse