Kranken-, Pflege- und andere Versicherungen: Wie Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden können und warum gerade dieses Thema so unübersichtlich ist.

Beiträge für die Krankenversicherung und andere Vorsorgeaufwendungen können steuerlich abgesetzt werden. Aber in welcher Höhe und wie? Darüber streiten selbst Fachleute. Bei den Finanzgerichten Hessen und Münster sind derzeit zwei Musterprozesse anhängig. Das macht die Lage noch unübersichtlicher.

Es gibt zwei Vorsorgehöchstbeträge: 2.800 Euro und 1.900 Euro. Der Höchstbetrag von 1.900 Euro kommt in Frage für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, Beamte, Rentner, Soldaten oder familienversicherte Ehepartner. Also für die meisten Steuerzahler. Der Höchstbetrag von 2.800 Euro kann von Selbständigen, nicht sozialversicherungspflichtigen Vorständen oder Geschäftsführern in Anspruch genommen werden. Wer es versteht, diese Höchstbeträge voll auszuschöpfen, der spart viel Geld.

Grundsätzlich gilt: Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar, selbst wenn die Höchstbeträge von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro überschritten werden. Der Begriff „Basiskrankenversicherung“ bedeutet: Abziehbar sind nur Beitragszahlungen, die jedoch in voller Höhe. Zusatztarife wie etwa ein Zahnzusatztarif, Chefarztbehandlung oder ähnliches sind dagegen nicht abziehbar.

Wenn die Beiträge zur Basiskranken- und zur Pflegeversicherung die Höchstbeträge übersteigen, dann können andere Vorsorgeaufwendungen zum Beispiel Beiträge zur Arbeitslosen-, Haftpflicht- und Unfallversicherung nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden.

Unterschreiten die Beiträge zur Basiskranken- und zur Pflegeversicherung die Höchstbeträge, dann sind auch sonstige Vorsorgeaufwendungen abziehbar. Und zwar soweit, bis die Höchstbeträge von 1.900 bzw. 2.800 Euro erreicht sind.

Über diese Grundregeln hinaus existieren allerdings noch zusätzliche Optionen, die in jedem Einzelfall zu prüfen sind. So können unter bestimmten Umständen die Vorauszahlungen von Krankenversicherungsbeiträgen eingesetzt werden, die über den Höchstbetrag hinausgehen.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der Höchstbetrag grundsätzlich aus der Summe der Höchstbeträge, die jedem Ehegatten zustehen. Für viele Paare gilt: Ist nur ein Ehegatte erwerbstätig, verdoppelt sich in aller Regel sein Höchstbetrag. Doch auch hier gibt es Sonderregeln.

Die Materie ist nicht nur schwer überschaubar, sie verändert sich zu alledem durch die Rechtsprechung ständig. Deshalb rät die Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.: Lassen Sie sich von einem Steuerfachmann beraten.
 

Vorsorgeaufwendungen abziehen ultima modifica: 2013-12-04T15:28:19+01:00 da lsthv-presse