Kurzarbeit und Steuererklärung – Auf viele Steuerzahler kommt nach einem Jahr Corona-Pandemie nun Arbeit zu: Sie müssen eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben. Die Pflichtveranlagung entsteht, wenn man mehr als 410 Euro aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat. Das müssen Kurzarbeiter bei der Steuererklärung 2020 beachten.

Die am häufigsten gestellte Frage zu Kurzarbeit und Steuererklärung: Muss ich jetzt Steuern nachzahlen? Es gibt keine einfache Antwort darauf. Auch sogenannte Kurzarbeit-Rechner im Internet können in der Regel allenfalls Näherungswerte liefern. Der Grund dafür: Es hängt von einer ganzen Reihe individueller Faktoren ab, ob man nach Kurzarbeit Steuern an das Finanzamt zahlen muss. Oder ob man mit einer Steuererstattung rechnen kann.

Kurzarbeiter, die es genau wissen wollen, sollten eine Steuerfachfrau oder einen Steuerfachmann aufsuchen, zum Beispiel bei einem Lohnsteuerhilfeverein. Dort werden alle individuellen Faktoren berücksichtigt. Im Ergebnis hat man dann bei Thema Kurzarbeit und Steuererklärung Klarheit, ob das Finanzamt nun Steuern erstattet oder eine Nachzahlung verlangt.

 

Kurzarbeit und Steuererklärung

Der Zusammenhang zwischen Kurzarbeit und Steuererklärung

Sicher ist dies: Wer Kurzarbeitergeld erhalten hat, der ist verpflichtet eine Steuererklärung anzufertigen. Vorausgesetzt, die Kurzarbeitergeld-Zahlungen lagen über 410 Euro im Steuerjahr. Ein Grund für die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung: Das Kurzarbeitergeld, also die Zahlungen aus der Arbeitslosenversicherung, zählt zu den im Steuerrecht so genannten „Lohnersatzleistungen“. Lohnersatzleistungen sind zum Beispiel auch

  • Krankengeld,
  • Arbeitslosengeld,
  • Elterngeld,
  • Insolvenzgeld.

Die Steuererklärung für das Jahr 2020 unterliegt zur Zeit jedenfalls den üblichen Bedingungen. Das heißt Betroffene müssen sie bis spätestens zum 31. Juli 2021 dem Finanzamt vorlegen. Wer seine Einkommensteuererklärung von einem Lohnsteuerhilfeverein machen lässt, der gewinnt bei der Steuererklärung 2020 Zeit: Er bzw. sie kann die Steuererklärung maximal sieben Monate später, also spätestens Ende Februar 2022 einreichen. Das gilt entsprechend für die Steuererklärung 2021.

Wie Kurzarbeit und Steuererklärung und Progressionsvorbehalt voneinander abhängen

Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Wie alle Lohnersatzleistungen. Allerdings wirken sich die gezahlten Leistungen auf die Höhe des Steuersatzes aus. Denn: Für das Kurzarbeitergeld gilt der Progressionsvorbehalt. Das heißt: Das Finanzamt ermittelt die gesamten steuerpflichtigen Einnahmen des Steuerjahres. Das Kurzarbeitergeld wird hinzugerechnet. Auch den – ebenfalls steuerfreien – Arbeitgeberzuschuss rechnet das Finanzamt hinzu. Aus dem Gesamtbetrag ergibt sich der Steuersatz.

Durch diese Art der Berechnung erhöhen Kurzarbeitergeld und der Arbeitgeberzuschuss den Steuersatz. Das heißt: Für die steuerpflichtigen Einnahmen muss man höhere Steuern zahlen. Wie schon erwähnt: Der Progressionsvorbehalt führt dennoch nicht automatisch zu einer Steuernachzahlung. Im Gegenteil: In vielen Fällen führen weitere Faktoren zu einer Steuerentlastung.

Allerdings rechnet der Fiskus damit, dass er für das Steuerjahr 2020 rund 1,6 Milliarden Euro durch den Progressionsvorbehalt beim Kurzarbeitergeld einnimmt. Dies ergab eine Anfrage der Partei Die Linke.

Die Corona-Sonderregelungen zu Kurzarbeit und Steuererklärung

Wegen der Corona-Pandemie führte der Gesetzgeber Sonderregelungen zu Kurzarbeit und Steuererklärung ein. Das Bundesarbeitsministerium schreibt zu „erleichtertes Kurzarbeitergeld“:

„Kurzarbeitergeld soll schnell und gezielt helfen, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Arbeitsausfälle haben.“

Für betroffene Arbeitnehmer sind diese Sonderregelungen wichtig:

  • Kurzarbeitergeld darf ohne Unterbrechung 24 Monate gezahlt werden;
  • das Kurzarbeitergeld ist gestaffelt, anfangs liegt es bei 60 Prozent, lebt ein Kind im Haushalt, sind es 67 Prozent;
  • Beträgt der Entgeltausfall durch die Kurzarbeit mindestens 50 Prozent, dann steigt das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat auf 70 Prozent (77 % mit Kind) und
  • ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent mit Kind).

Diese Sonderregeln für die Kurzarbeit gelten für die Jahre 2020 und 2021.

Außerdem wurde die Bezugsdauer verlängert: Kurzarbeitergeld kann wegen Corona bis zu 24 Monate gezahlt werden, allerdings maximal bis zum 31. Dezember 2021.

Für Arbeitgeber war der Zugang zu Kurzarbeitergeld ebenso vereinfacht worden. Eine der wichtigsten Sonderregeln betrifft die Voraussetzungen. Normalerweise muss ein Drittel der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein. Während Corona reicht es aus, wenn mindestens zehn Prozent der Arbeitnehmer eines Unternehmens betroffen sind.

Auch diese Sonderregelungen sind befristet. Sie gelten nur, wenn der Anspruch vor dem 31. März 2021 entstanden ist.

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Was noch wichtig ist bei Kurzarbeit und Steuererklärung

Kurzarbeitergeld wird so berechnet, ein Beispiel: Der Arbeitgeber reduziert die Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf die Hälfte. Der Betroffene bekommt folglich auch nur noch 50 Prozent seines Lohns. Der Verdienstausfall beträgt in diesem Beispiel dann 50 Prozent des ursprünglichen Nettolohns. Hier springt die Arbeitslosenversicherung ein und mildert den Verdienstausfall ab. Betrug der Verdienstausfall 50 Prozent, dann erhält man 60 Prozent davon als Kurzarbeitergeld. Wenn im Haushalt des Betroffenen noch ein Kind lebt, dann gibt es 67 Prozent des Lohnausfalls aus der Arbeitslosenversicherung.

Wichtig ist, dass die Grundvoraussetzungen stimmen. In vielen Arbeitsverträgen ist das Thema Kurzarbeit geregelt. Steht nichts dazu im Arbeitsvertrag, dann müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Kurzarbeit vereinbaren.

Übrigens kann der Arbeitgeber ebenfalls einen Ausgleich zum Kurzarbeitergeld zahlen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, dann ist auch die sogenannte Aufstockung steuerfrei. Sie unterliegt aber ebenfalls dem Progressionsvorbehalt.

Das Kurzarbeitergeld erhält man als Betroffener zusammen mit der Lohnzahlung. Es ist also nicht so, dass die Bundesagentur für Arbeit das Geld an den Kurzarbeiter direkt zahlt.

Zudem sieht das Gesetz vor, dass Kurzarbeit auch für Leiharbeiter beantragt werden kann.

Kurzarbeit und Steuererklärung – häufige Fragen

Warum muss man bei Kurzarbeit eine Steuererklärung machen?
Kurzarbeit und Steuererklärung werden durch das Einkommensteuergesetz geregelt und zwar mit dem § 46 EStG. Verpflichtet zur Abgabe einer Steuererklärung ist, wer im Steuerjahr mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld oder eine andere Lohnersatzleistung erhielt.
Muss man nach Kurzarbeit Steuern nachzahlen?
Darauf gibt es keine pauschale Antwort. Vielmehr ist das abhängig von einer Vielzahl individueller Faktoren. Demzufolge können viele Kurzarbeiter sogar mit einer Steuererstattung rechnen. Eine zuverlässige Antwort erhält man bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater.
Was bedeutet der Progressionsvorbehalt?
Sie haben steuerfreie Lohnersatzleistungen erhalten. Diese addiert das Finanzamt zu ihren gesamten Einnahmen im Steuerjahr. Aus dem Gesamtbetrag ergibt sich der Steuersatz. Mit dem so errechneten Steuersatz werden dann die steuerpflichtigen Einkünfte besteuert. Anders ausgedrückt: Durch den Progressionsvorbehalt erhöhen die Lohnersatzleistungen – also zum Beispiel das Kurzarbeitergeld – den Steuersatz.
Welche Sonderregeln gelten für das Kurzarbeitergeld?
Wegen der Corona-Pandemie gibt es mehr Kurzarbeitergeld. Wer länger als sechs Monate in Kurzarbeit war und einen Lohnausfall von mehr als 50 Prozent hatte, der erhält bis zu 87 Prozent des Lohnausfalls. Und zwar dann, wenn im Haushalt noch ein Kind lebt.

Ferner darf Kurzarbeitergeld ohne Unterbrechung bis zu 24 Monate gezahlt werden, maximal jedoch bis zum 31.12.2021. Die Sonderregeln gelten für die Jahre 2020 und 2021.

Bis wann muss man die Steuererklärung abgeben?
Letzter Abgabetag für die Steuererklärung 2020 ist der 31. Oktober 2021. Beim Thema Kurzarbeit und Steuererklärung suchen viele Arbeitnehmer Unterstützung bei einem Lohnsteuerhilfeverein. Mitglieder gewinnen weitere sieben Monate Zeit: Sie müssen spätestens am Ende Mai 2022 eine Steuererklärung einreichen.
Was sind Lohnersatzleistungen?
Bei Kurzarbeit und Steuererklärung denkt man gern nur an das Kurzarbeitergeld, das zu den Lohnersatzleistungen zählt. Dazu gehören allerdings auch:

  • Krankengeld,
  • Arbeitslosengeld,
  • Elterngeld oder auch
  • Insolvenzgeld.

Mehr zum Thema lesen Sie unter Kurzarbeit Steuererklärung – Steuernachzahlung Kurzarbeit – damit müssen Betroffene rechnen.
 

Kurzarbeit und Steuererklärung ultima modifica: 2021-10-20T10:09:53+02:00 da Red. Lohnsteuerhilfeverein