Steuernachzahlung: Zinsen sind realitätsfern – So urteilte jetzt der Bundesfinanzhof (BFH). Seit 1961 berechnet die Finanzbehörde auf Steuernachzahlungen einhalb Prozent Zinsen pro Monat bzw. sechs Prozent Zinsen pro Jahr. Das höchste deutsche Finanzgericht zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit dieses Zinssatzes, zumindest für die Steuerjahre ab 2015 (Az.: IX B 21/18). Was bedeutet das Urteil für Steuerzahler?

Steuernachzahlung: Zinsen sind realitätsfern

Steuernachzahlung: Zinsen sind realitätsfern – Bild: K.- P. Adler – fotolia.com

Steuernachzahlung: Zinsen sind realitätsfern – So urteilte der BFH

Ein Ehepaar hatte gegen die Höhe des Zinssatzes geklagt. Und bekam nun Recht vor dem Bundesfinanzhof. Zum Urteil Steuernachzahlung: Zinsen sind realitätsfern schreibt der BFH in einer Pressemitteilung:

“Nach dem Beschluss des BFH bestehen im Hinblick auf die Zinshöhe für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO. Der BFH begründet dies mit der realitätsfernen Bemessung des Zinssatzes, die den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletze.”

Das Gericht erklärte darüber hinaus, “allein bei der steuerlichen Betriebsprüfung vereinnahmte der Fiskus im Bereich der Zinsen nach § 233a AO in den letzten Jahren mehr als 2 Milliarden Euro.”

Steuerexperten wundern sich schon seit einigen Jahren: „Auf der einen Seite sind wir mit einem historisch niedrigen Zinsniveau konfrontiert“, sagt Bernd Werner von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck: „Aber das Finanzamt berechnet bei Steuernachzahlungen immer noch sechs Prozent Zinsen pro Jahr.“

Steuernachzahlung: Zinsen sind realitätsfern – Die Regelungen der Abgabenordnung (AO)

Der Zinssatz ist in der Abgabenordnung (AO) festgeschrieben. Der Paragraph 238 regelt die Höhe der Zinsen. Dort heißt e: Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie müssen nur für volle Monate gezahlt werden, angefangene Monate werden nicht berücksichtigt. Der Zinssatz gilt im übrigen auch für Steuererstattungen.

Wer muss denn eigentlich Nachzahlungszinsen zahlen? Das Finanzamt berechnet die Nachzahlungszinsen 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Das heißt zum Beispiel: Wer für das Steuerjahr 2015 noch Steuern nachzahlen muss, der ist mit dem aktuell hohen Zinssatz konfrontiert. Er muss Zinsen für die Zeit von April 2017 bis April 2018, also für 13 Monate zahlen – 0,5 Prozent für jeden vollen Monat. Beträgt die Steuernachzahlung aus 2015 z.B. 2.000 Euro wären zusätzlich zu diesem Betrag noch Zinsen von 6,5 Prozent fällig also 130 Euro.

Was müssen Steuerzahler nach dem Urteil über Zinsen für die Steuernachzahlung jetzt beachten

„Wann genau diese Zinsberechnung korrigiert werden wird, wissen wir noch nicht“, sagt Bernd Werner. Denn es ist noch ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az.: 1 BvR 2237/14). Worauf müssen betroffene Steuerzahler nun achten?

Grundsätzlich gilt: Wer die hohen Nachzahlungszinsen zahlen musste, sollte seine Steuerbescheide ab 2015 prüfen und die weitere Entwicklung genau beobachten. Womöglich korrigiert der Gesetzgeber die Zinsen rückwirkend, wenn das Verfassungsgericht sich der Einschätzung des BFH anschließt. Ist die Einspruchsfrist von einem Monat noch nicht abgelaufen, sollten Betroffene gegen die Zinsfestsetzung Einspruch einlegen.

Mit einer Ungleichbehandlung beschäftigt sich noch das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 1711/15). Es geht darum, dass man einerseits Erstattungszinsen versteuern muss. Andererseits kann man Nachzahlungszinsen jedoch nicht steuerlich geltend machen. Auch in dieser Sache können Betroffene Einspruch gegen einen entsprechenden Steuerbescheid einlegen und in der Begründung auf das Verfahren beim Verfassungsgericht verweisen.

Steuernachzahlung, Steuererstattung – worauf Steuerzahler noch achten sollten

Bei dem Urteil des BFH ist allerdings eine wichtige Frage nicht beantwortet worden: Werden die Zinsen dann auch für Erstattungen nach unten korrigiert? Denn der vom BFH verworfene Zinssatz betrifft eigentlich Nachzahlungen und Erstattungen, im Urteil ging es jedoch nur um Nachzahlungen.

Weitere Details zu Steuernachzahlung: Zinsen sind realitätsfern:

Nachzahlungszinsen werden in jedem Fall berechnet, ganz gleich ob das Finanzamt oder der Steuerzahler die Nachzahlung verschuldet hat. Der aktuelle Zinssatz von einem halben Prozent pro Monat gilt nicht nur für die Steuernachzahlung sodnern auch für die Steuererstattung. Auch hier gilt: Liegt das Steuerjahr 15 Monate oder länger zurück, zahlt das Finanzamt auf die Steuererstattung einhalb Prozent Zinsen für jeden Verspätungs-Monat.

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Steuernachzahlung: Zinsen sind realitätsfern – BFH-Urteil ultima modifica: 2018-05-22T16:54:00+02:00 da Redaktion LSTHV