Arbeitskleidung absetzen können zum Beispiel Handwerker, Bauarbeiter, Uniformträger wie Soldaten, Wachmänner, Polizisten oder Bahnbedienstete. Auch Geistliche und medizinisches Personal sowie unter bestimmten Umständen auch Mitarbeiter im Handel können ihre im Beruf getragenen Kleider absetzen. Sowohl die Anschaffung wie auch Reinigung und Instandhaltung wirken sich als Werbungskosten steuermindernd aus. Doch die Finanzbehörde sieht genau hin. In der Steuererklärung erkennt sie nur Ausgaben für “typische Berufskleidung” an.
Was kann man als Arbeitskleidung absetzen
Die wichtigste Voraussetzung: Der Fiskus erkennt nur “typische Berufskleidung” an. Die grundsätzliche Frage, ob man Arbeitskleidung absetzen kann wird im Einkommensteuergesetz geregelt. Dort heißt es (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG):
“Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung”.
Was ist nun aber “typische Berufskleidung”? In den vom Bundesfinanzministerium 2015 veröffentlichten Lohnsteuerrichtlinien, die als Verwaltungsrichtlinie für die Finanzämter gelten, ist in Richtlinie 3.31 festgelegt: “Zur typischen Berufskleidung gehören Kleidungsstücke, die
- als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind oder
- nach ihrer z.B. uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllen,
wenn ihre private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist.”
“Das ist zwar relativ eindeutig, aber die Tücke liegt im Detail”, sagt Timo Bell, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck. Deshalb beschäftigt der Streit um die Frage, ist das Arbeitskleidung die man absetzen kann, immer wieder die Finanzgerichte. Richter definieren “typische Berufskleidung” so, dass diese “ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist (wie etwa bei Uniformen, Amtstrachten, Kittel und Schutzkleidung (…).” (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 24.10.2014).
“Anders ausgedrückt: Zur typischen Arbeitskleidung zählen Kleider, die man üblicherweise im Privatleben so nicht trägt”, sagt Timo Bell. Was natürlich nicht ausschließt, dass der Monteur auch am Sonntag im „Blaumann“ zum Frühschoppen geht.
Was ist “typische Berufskleidung”
Sobald aber der Verdacht aufkommt, die Kleidung könnte auch privat getragen werden, wird das Finanzamt den Versuch, die Arbeitskleidung absetzen zu wollen, ablehnen. Der Wirt eines bayerischen Volksfestes etwa, der sagt, er trägt die “Krachlederne” ausschließlich während der Arbeitszeit, kann die Trachtenkleidung nicht absetzen. Sie wäre ja im Privatleben tragbar. Auch wenn der Wirt privat eine andere Kleiderordnung vorzieht. Gleiches gilt auch nach einem Urteil des BFH vom 19.01.1996 für einen Lodenmantel.
Ein weißes Hemd zum Beispiel wird man kaum absetzen können, es sei denn, den Hemdkragen ziert ein Firmenlogo. Das trifft auch auf den Business-Anzug zu, den Geschäftsleute immer wieder versuchen, abzusetzen. Den Business-Anzug des Investment-Bankers oder das Kostüm der Angestellten kann man genauso gut auch im Privatleben tragen. Nach einem Urteil des BFH vom 06.07.1989 sind Ausgaben für bürgerliche Kleidung auch bei außergewöhnlich hohen Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehbar.
Zur typischen Berufskleidung zählen zum Beispiel:
- die Arztbekleidung bzw. generell die Kleidung medizinischer Mitarbeiter,
- der Monteuranzug oder Kittel des Lagerarbeiters, aber auch „normale“ Kleidung, wenn es sich um eine mit Schmutz verbundene Tätigkeit (Bauarbeiter) handelt,
- Uniformen generell sowie uniformartige Kleidung bspw. im Handel, insbesondere dann, wenn darauf das Logo des Unternehmens angebracht ist,
- Schutzkleidung (auch Arbeitsschutzschuhe).
Wie kann man Arbeitskleidung absetzen
“Wer typische Berufskleidung trägt, kann die Auslagen für die Arbeitskleidung absetzen und zwar alle Ausgaben: Anschaffung, Instandhaltung und Pflege bzw. Reinigung”, sagt Timo Bell.
Natürlich gilt auch hier: Absetzbar sind nur die Ausgaben, die Sie selbst getragen haben. Hat sich der Arbeitgeber beteiligt, oder stellt er die Kleider ganz, dann können Sie nur Ihren Anteil bzw. nichts von der Steuer absetzen.
Haben Sie Arbeitskleidung gekauft und selbst bezahlt, dann können Sie diese Kosten gemäß Beleg abziehen. Einzelstücke mit einem Anschaffungspreis von über 487,90 Euro pro Jahr dürften hier eher selten sein. Diese Kosten müssten auf mehrere Jahre (Nutzugsdauer) verteilt abgeschrieben werden. Wichtig ist, dass Sie die Belege aufheben und auf Anforderung dem Finanzamt vorlegen können (Vorhaltepflicht).
Wie kann man die Reinigungskosten für die Arbeitskleidung absetzen
Wer die Arbeitskleidung in einer Reinigung reinigen lässt, der kann die tatsächlichen Kosten in die Steuererklärung einsetzen. Auch hier gilt: Belege aufheben.
“Aufwendungen für die Reinigung typischer Berufskleidung können auch dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie im eigenen Haushalt anfallen. Abziehbar sind sowohl die unmittelbaren Kosten des Waschvorgangs (Wasser- und Energiekosten, Wasch- und Spülmittel), als auch die Aufwendungen in Form der Abnutzung sowie Instandhaltung und Wartung der für die Reinigung eingesetzten Waschmaschine.”
Dies entspricht auch einem Urteil des BFH vom 29.06.1993. Dort heißt es ergänzend: “Die Aufwendungen können ggf. geschätzt werden.”
Die Richter hatten seinerzeit sehr penibel aufgelistet, was wie abgesetzt werden kann. Bei der Berechnung der Waschkosten legten sie eine Kalkulation der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. zugrunde *): Diese Berechnungen stammen zwar aus dem Jahr 2002, im Grunde bezieht man sich – mangels Alternative – noch heute darauf. Leider bietet die Verbraucherzentrale die Unterlage nicht mehr im Internet an.
Reinigungskosten für die Arbeitskleidung absetzen – so wird gerechnet:
Wäschepflege-Gesamtkosten – bezogen jeweils auf 1 Kilogramm Wäsche:
Wäschepflege-Gesamtkosten im Haushalt mit | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen |
---|---|---|---|---|
Kochwäsche (95 Grad) | 0,77 € | 0,50 € | 0,43 € | 0,37 € |
Buntwäsche (60 Grad) | 0,76 € | 0,48 € | 0,41 € | 0,35 € |
Feinwäsche, Pflegeleicht-Wäsche | 0,88 € | 0,60 € | 0,53 € | 0,47 € |
Trocknungskosten gesamt pro kg Wäsche (Kondensationstrockner) | 0,55 € | 0,34 € | 0,29 € | 0,24 € |
Trocknungskosten gesamt pro kg Wäsche (Ablufttrockner) | 0,41 € | 0,26 € | 0,23 € | 0,19 € |
Bügelkosten pro kg Bügel-Wäsche | 0,07 € | 0,05 € | 0,05 € | 0,05 € |
*) Quelle: “Steuerliche Absetzbarkeit der Reinigungskosten typischer Berufskleidung”, Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., Dezember 2002.
Alle Kosten sind angegeben in Euro pro Kilogramm Wäsche. Die durchschnittlichen Kosten für Maschinen-Anschaffung, Strom, Wasser und Waschmittel sowie Reparatur sind in diesen Beträgen enthalten.
So kann man die Reinigungskosten berechnen, wenn man die Berufskleidung zu Hause in der eigenen Maschine wäscht, sie trocknet und bügelt: Hemd, Gewicht 200 g, täglicher Wechsel, 5 Arbeitstage pro Woche, 50 Arbeitswochen pro Jahr = 50 Kilo Wäsche pro Jahr. In einem 3-Personen-Haushalt könnte man also die Waschkosten für die Arbeitskleidung mit insgesamt 43,50 Euro in die Steuererklärung eintragen. Also: 26,50 Euro (Feinwäsche) plus 14,50 Euro (Kondensationstrockner) plus 2,50 Euro (Bügelkosten). Wenn Sie weitere Kleidungsstücke als Berufskleidung nutzen, rechnen Sie diese entsprechend hinzu.
Natürlich kann man die Reinigungskosten der typischen Berufskleidung auch nach eigenen womöglich zeitgemäßeren Kriterien schätzen. Das birgt aber das hohe Risiko, dass das Finanzamt nachfragt und detailliert belegt haben möchte, wie es zu der eigenen Schätzung kam.
Mehr zum Thema Berufskleidung in den Steuernews der Lohnsteuerhilfe:
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