Der behindertengerechte Umbau einer Motoryacht kann nicht von der Steuer abgesetzt werden. Auch wenn der Eigner querschnittsgelähmt ist. Dies entschied nun auch der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 30/14).
Der Kläger ist seit einem Autounfall im Jahr 1970 querschnittsgelähmt. 2008 erwarb er eine Motoryacht. Diese ließ er umbauen: Dusch- und Toilettenbereich sowie eine Koje [[{“type”:”media”,”view_mode”:”media_original”,”fid”:”218″,”attributes”:{“alt”:”Umbau der Yacht Steuer”,”class”:”media-image”,”height”:”404″,”style”:”width: 420px; height: 236px; margin: 8px; float: right;”,”typeof”:”foaf:Image”,”width”:”720″}}]]wurden den Erfordernissen eines Rollstuhlfahrers angepasst. Insgesamt kostete der Umbau rund 37.000 €. In der Steuererklärung setzte er diesen Betrag als außergewöhnliche Belastung an.
Das Finanzamt lehnte die Steuererstattung ab. Das Finanzgericht ebenso. Der Kläger legte Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Doch auch dieser entschied nun: die Kosten des Umbaus seien nicht als „außergewöhnliche Belastungen“ von der Steuer absetzbar.
Welche Ausgaben zu den „außergewöhnliche Belastungen“ zählen, dies regelt der § 33 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Richter argumentierten: Es müsse sich in jedem Fall um „zwangsläufige Mehraufwendungen“ handeln, die für den „existenznotwendigen Grundbedarf“ erforderlich seien. Anschaffung und Unterhalt einer Motoryacht zählten aber nicht dazu. Denn weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen oder sittlichen Gründen sei ein Steuerzahler dazu verpflichtet, eine Yacht anzuschaffen. Die Aufwendungen für eine Yacht seien eben nicht vornehmlich auf die Krankheit oder die Behinderung zurückzuführen. Anders als die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen (existenziell wichtigen) Wohnumfelds.
Vielmehr, so die Richter weiter, könne jeder nach seinem Belieben frei entscheiden, ob er sich eine Yacht kaufe oder nicht. Insofern seien auch Umbaukosten dem persönlichen Belieben zuzurechnen – und damit nicht von der Steuer absetzbar.
„Der eine oder andere wird sich sicher wundern, wie dieser konkrete Fall überhaupt bis vor den Bundesfinanzhof kommen konnte“, sagt Timo Bell, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck: „Wichtig an dem Urteil ist jedoch die enge Auslegung des Begriffes „außergewöhnliche Belastungen“. Dies bedeute zum Beispiel auch, dass der behindertengerechte Umbau einer Ferienwohnung oder eines Zweitwohnsitzes praktisch keine Chancen habe, steuerlich anerkannt zu werden.