Im Grunde kann man die Kosten für die Adoption eines Kindes nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. „Es sieht allerdings so aus, als könnte es künftig eine Ausnahme für Paare geben, die keine leiblichen Kinder bekommen können“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck.

Der große Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) wird sich mit dieser Frage in einem Revisionsverfahren beschäftigen (Az.: GrS 1/139). Das Verfahren gilt als Musterprozess.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar Kosten für die Adoption eines in Äthiopien geborenen Kindes geltend gemacht. Insgesamt hatten sich die Auslagen auf 8.560 € summiert. Der Gesamtbetrag setzte sich aus einer Vermittlungsgebühr von rund 7.000 EUR sowie aus Aufwendungen für Fahrten und Literatur zusammen.

Das Paar gab an, dass es wegen der Zeugungsunfähigkeit des Mannes keine eigenen Kinder haben könne. Künstliche Befruchtungsmethoden lehnten sie aus ethischen und gesundheitlichen Gründen ab. Das Paar argumentierte, dass die Zeugungsunfähigkeit eine Erkrankung darstelle. Aus ethisch-religiösen Gründen käme jedoch eine künstliche Befruchtung nicht in Frage. Somit sei die Adoption die einzige Möglichkeit der Familiengründung. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass es sich bei der Adoption um eine „freie Willensentscheidung“ handele, die steuerlich nicht anrechenbar sei.

Dagegen sieht es so aus, dass der BFH der Argumentation des Paares folgt. Offenbar erkennt auch das höchste Finanzgericht, dass Adoptiveltern anders behandelt werden, als zeugungsunfähige Steuerzahler, die versuchen, den Kinder-Wunsch über eine künstliche Befruchtung zu realisieren. Die Kosten für die künstliche Befruchtung kann nämlich steuerlich geltend gemacht werden.

Bernd Werner: „Wir raten allen Paaren in ähnlich gelagerten Zusammenhängen, alle Kosten für die Adoption einzusetzen.“ Lehnt das Finanzamt die Absetzbarkeit dieser Ausgaben ab, so müsse gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt werden: „In der Begründung muss man sich dann auf den Musterprozess beziehen“, so Bernd Werner.

Musterprozess: Kosten einer Adoption ultima modifica: 2017-08-21T13:21:44+02:00 da Redaktion LSTHV