Viele Kommunen sind klamm. Die Steuerzahler müssen ran. Eine Möglichkeit für die Städte die Etats aufzubessern: die Erhöhung der Grundsteuer. Dadurch ist Wohnen in den letzten Jahren an vielen Orten deutlich teurer geworden. Zeit für Steuerzahler, ihre Unterlagen noch mal genau zu durchforsten. Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck, sagt: „Es gibt eine Reihe von Optionen, die steuerlich absetzbar sind.“ Stichworte: haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen.

[[{“type”:”media”,”view_mode”:”media_original”,”fid”:”179″,”attributes”:{“alt”:””,”class”:”media-image”,”height”:”283″,”style”:”width: 424px; height: 283px; float: right; margin: 5px;”,”typeof”:”foaf:Image”,”width”:”424″}}]]Einmal im Jahr kommt sie dann doch: die Nebenkostenabrechnung. Viele Mieter fürchten dieses Werk, allzu oft musste in der Vergangenheit nachgezahlt werden. Hinzu kommt: Viele Nebenkostenabrechnungen haben das Zeug als „Buch mit sieben Siegeln“ ausgezeichnet zu werden. Doch Bernd Werner rät: „Wer sich damit nicht auseinander setzt, verschenkt in vielen Fällen Geld.“ Eine ganze Reihe der Positionen seien nämlich steuerlich absetzbar.

Das Finanzamt unterscheidet zwischen Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen. Von diesen Ausgaben können 20 Prozent der Arbeitskosten sowie Fahrtkosten steuerlich angesetzt werden. Das gilt aber nicht nur für die Nebenkostenabrechnungen sondern für alle Aufwendungen.
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen können unter anderem zählen:

  • Kosten für Winterdienst und Gehwegreinigung. Jüngst hat der Bundesfinanzhof sogar entschieden, dass „haushaltsnah“ nicht bedeutet, dass diese Dienste auf eigenem Grund und Boden verrichtet werden. Vielmehr kann unter bestimmten Voraussetzungen die Räumung/Reinigung in unmittelbarer räumlicher Nähe des Grundstücks abgerechnet werden;
  • Gartenpflegearbeiten wie Rasenmähen oder Heckeschneiden;
  • Fensterputzer oder andere Reinigungsdienste;
  • Umzugskosen. Auch hierbei dürfen Arbeitskosten abgesetzt werden. Kosten, die bereits z.B. durch den Arbeitgeber übernommen wurden, müssen natürlich abgezogen werden.

Solche Leistungen können entweder von einem gewerblichen Dienstleister verrichtet werden oder im Rahmen einer „geringfügigen Beschäftigung“. Absetzbar sind Tätigkeiten, die der Mieter selbst oder der Vermieter in Auftrag gegeben hat.
Haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen sind ein anderes Kapitel, die Ausgaben hierfür unterliegen anderen Bedingungen und müssen auch an anderer Stelle geltend gemacht werden. Zu den steuerlich absetzbaren Handwerkerleistungen zählen eine ganze Reihe von Dingen, hier nur die wichtigsten:

  • Kosten für den Hausanschluss: Auch hier hat der Bundesfinanzhof den Begriff „haushaltsnah“ erweitert und auch für solche Handwerkerleistungen den Steuerabzug erlaubt, die auf angrenzendem öffentlichen Gelände erforderlich waren;
  • Wartung und Reparatur: zum Beispiel von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, Fahrstuhl, Feuerlöscher, Pumpen, Öltankanlagen, CO2-Warngeräte, Abwasser-Rückstau-Sicherungen;
  • Austausch von Heizungszählern;
  • Schornsteinfeger (nur noch die Kehrleistung);
  • Wärmedämmmaßnahmen;
  • Tapetenwechsel: Wer die Wohnung renoviert, also zum Beispiel neue Tapeten anbringt oder den Anstrich auffrischen lässt, kann hier ebenfalls Arbeitskosten absetzen.

„Wichtig bei all diesen Leistungen ist: Es müssen Rechnungen vorliegen und die Bezahlung darf nicht bar sondern nur per Überweisung erledigt worden sein“, sagt Bernd Werner: „Der Grund dafür: Der Fiskus will Schwarzarbeit bekämpfen.“
Diese und ähnliche Ausgaben sind in der Nebenkostenabrechnung nicht oder nicht richtig aufgeschlüsselt? Bernd Werner rät: „Sprechen Sie mit Ihrem Vermieter. Er ist verpflichtet sowohl die Dienstleistung, als auch die dazugehörigen Lohnkosten und den Anteil für den Mieter auszuweisen.“

Wer dem Finanzamt gegenüber ein „Arbeitszimmer“ geltend machen möchte bzw. dies schon erfolgreich erledigt hat, der kann noch zahlreiche weitere Nebenkosten zumindest anteilig absetzen.
„Dieses Feld ist komplex“, sagt Bernd Werner von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck: „Ich rate dazu, einen Fachmann zum Beispiel bei einem Lohnsteuerhilfeverein hinzu zu ziehen.“    
 

Nochmal genau durchforsten ultima modifica: 2014-12-18T12:49:06+01:00 da lsthv-presse