Aufwendungen bei der Renten- und Arbeitslosenversicherungen – Unterstützt ein Steuerpflichtiger seinen bedürftigen (unterhaltsberechtigten) Angehörigen, so kann er diese Aufwendungen auch von der Steuer absetzen. Der Unterstützende muss dazu in seiner Einkommensteuererklärung den Antrag stellen, die Einkommensteuer entsprechend zu ermäßigen.

Solche Aufwendungen können bis zu einer Höhe von 8.004 € vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden  Dieser Höchstbetrag erhöht sich um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die unterhaltene Person.
 
Dies gilt jedoch nur, wenn die unterhaltene Person keine eigenen Einkünfte und Bezüge hat, die die Grenze von 624 € pro Kalenderjahr überschreiten. Denn alle Einkünfte und Bezüge, die über diesen Grenzwert hinausgehen, werden von der Gesamtsumme der Ausgaben des Unterhaltenden abgezogen.  

Doch die Berechnung der Einkünfte ist gegenwärtig umstritten: Wie muss denn verfahren werden, wenn der unterhaltene Angehörige selbst Beiträge in seine eigene Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlt?  

In dem Urteil des Finanzgerichts Sachsen vom 14.08.2013 und im Urteil des FG Baden-Württemberg vom 22.1.2013 werden gegensätzliche Auffassungen vertreten.
Das FG Sachsen ist der Meinung, dass die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge mindernd abzuziehen sind. Im Gegensatz dazu lehnt das FG Baden-Württemberg dies ab. Beim Bundesfinanzhof (BFH) liegen dazu gegenwärtig Revisionsverfahren vor (Az. VI R 66/13 und Az. VI R 45/13).
 
Die Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, empfiehlt: Auf der Grundlage der beim BFH anhängigen Verfahren sollte in solchen Fällen in der Einkommensteuererklärung bei der Ermittlung der Einkünfte der zu unterstützenden Person die Aufwendungen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen werden. Lehnt das Finanzamt dieses Vorgehen ab, so sollte Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt und außerdem das Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO beantragt werden.

Unterhalt – Unterstützung für bedürftige Personen/Angehörige ultima modifica: 2013-11-21T14:50:21+01:00 da lsthv-presse