Zumutbare Belastungen sollten unbedingt in der Steuererklärung angesetzt werden. Wer 2014 Auslagen für eine Physiotherapie-Behandlung oder zum Beispiel für die Zahnspange der jüngeren Tochter hatte, der sollte diese Kosten auch in die Steuererklärung eintragen. Der Grund: „In diesem Jahr entscheidet der Bundesfinanzhof über die Frage, ob nicht doch alle Krankheitskosten steuerlich absetzbar sind“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck.

zumutbare Belastungen

Zumutbare Belastungen – Bild: Stasique – fotolia.com

Die “Hürde” Zumutbare Belastungen

Bislang sind die Krankheitskosten, die als „außergewöhnliche Belastungen“ geführt werden, von vielen Steuerzahlern in der Steuererklärung vernachlässigt worden. Die Hürde zumutbare Belastungen, also der Betrag, ab dem Krankheitskosten steuerlich absetzbar sind, wurde von vielen nicht erreicht.

Diese nicht absetzbare Eigenbelastung hängt bislang vom Einkommen, vom Familienstand und von der Zahl der Kinder ab (1). Zwei Beispiele:

  • Ein Ehepaar mit 2 Kindern und 120.000 Euro Jahreseinkommen hat 12.000 Euro für Arztbehandlungen, Medikamentenzuzahlungen, Zahnspange für die Tochter, und für Vaters Brille gezahlt. Für diese Familie liegt die Grenze der „zumutbaren Belastung“ bei 4% der Jahreseinkünfte, also bei 4800 €. Alle darüber hinaus gehenden Kosten werden steuerlich berücksichtigt, also 7200 €.
  • Ein Single mit einem Jahreseinkommen von 60.000 € hat eine deutlich höhere Eigenbelastung: Die liegt bei 7 Prozent oder in diesem Fall bei 4200 €.

So weit das geltende Recht (2). „Beim höchsten Finanzgericht stehen allerdings zwei Verhandlungen an, bei denen zumutbare Belastungen in Frage gestellt werden“, sagt Bernd Werner.

Zumutbare Belastungen – Krankheitskosten

Was heißt das? „Steuerzahler, die vom Ausgang der Prozesse profitieren und die Krankheitskosten erstattet haben wollen, müssen vorsorglich alle Kosten in ihrer Steuererklärung angeben, ganz gleich wie hoch beziehungsweise wie niedrig die Summe auch ist“, sagt Bernd Werner. „Wir wissen natürlich nicht, wie der BFH letztlich entscheiden wird. Aber nach unserer Einschätzung könnte es in den Prozessen zu verbraucherfreundlichen Urteilen kommen“, so Bernd Werner. Sollten zumutbare Belastungen tatsächlich ausgesetzt werden, profitieren nur diejenigen davon, die bereits Krankheitskosten in ihre Steuererklärung eingetragen haben. Sind in der Einkommensteuererklärung solche Krankheitskosten beantragt, werden die Steuerbescheide zu dieser Frage von Amtswegen vorläufig festgesetzt und es ist kein Einspruch und auch kein Antrag auf „Ruhen des Verfahrens“ notwendig.

Zu den Krankheitskosten zählen grundsätzlich zum Beispiel Ausgaben für

  • Medikamentenzuzahlungen;
  • Zahnersatz;
  • Zahnspangen;
  • Kuraufwendungen;
  • Anschaffung und Einbau eines Treppen- oder Badewannenliftes, allerdings muss zuvor ein Gutachten eingeholt werden;
  • eine Physiotherapie, solange eine ärztliche Verordnung vorliegt.

Nicht zu den Krankheitskosten zählen zum Beispiel „die Pille“, oder etwa besondere Diäten.

„Im Zweifel können Sie natürlich auch einen Lohnsteuerhilfeverein aufsuchen. Das bietet sich auch dann an, wenn besondere Behandlungskosten entstanden sind. Diese werden im Einzelfall entschieden und bei Ablehnung lohnt es sich in der Regel, Einspruch einzulegen“, sagt Bernd Werner.

(1)    Im § 33 EStG (Einkommensteuergesetz) sind die „Außergewöhnliche Belastungen“ geregelt. Dort kann man auch die Höhe der „zumutbaren Belastung“ einsehen:
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html
(2)    Die Aktenzeichen der Fälle, die vor dem BFH verhandelt werden sollen:
Az.: VI R 32/13 und Az.: VI R 33/13

Zumutbare Belastungen – die weiteren Entwicklungen zum Thema in den Steuernews der Lohnsteuerhilfe:

Urteil des BFH: Krankheitskosten – Zumutbare Belastung bleibt bestehen

Verfassungsgericht muss entscheiden: Ist die zumutbare Belastung bei Krankheitskosten verfassungswidrig

BFH entscheidet über zumutbare Belastungen ultima modifica: 2018-03-11T19:48:39+01:00 da Redaktion LSTHV