Behinderten-Pauschbetrag verdoppelt – Steuererleichterungen für Menschen mit Behinderung – Das Jahr 2021 kommt mit deutlichen Steuererleichterungen für Behinderte. Der Gesetzgeber verdoppelte die Behinderten-Pauschbeträge. Ferner wurden die Pflegepauschalen nahezu verdoppelt. Außerdem gibt es für Menschen mit einem Grad der Behinderung von bis zu 50 deutliche Vereinfachungen.
Inhaltsverzeichnis
Der Gesetzgeber hat den Behinderten-Pauschbetrag verdoppelt – Arbeitnehmer sollten ihre Gehaltsabrechnung genau prüfen Nicht nur der Behinderten-Pauschbetrag verdoppelt sich sondern es gibt eine Pauschale jetzt ab dem Grad 20 Nun ist der Behinderten-Pauschbetrag verdoppelt – aber kann man auch die tatsächlichen Kosten ansetzen? Der Pflegepauschbetrag wurde wie der Behinderten-Pauschbetrag verdoppelt Thema Behinderten-Pauschbetrag verdoppelt: Auch die Fahrtkosten-Pauschale wurde geändert FAQ zu Behinderten-Pauschbetrag verdoppeltDer Gesetzgeber hat den Behinderten-Pauschbetrag verdoppelt – Arbeitnehmer sollten ihre Gehaltsabrechnung genau prüfen
Seit Beginn des Jahres 2021 ist der Behinderten-Pauschbetrag verdoppelt. Die Umstellung soll für die meisten Arbeitnehmer weitgehend automatisch vorgehen. Doch offensichtlich gab es dabei Pannen. Das Landesamt für Steuern in Niedersachsen zum Beispiel berichtete, dass ein Teil der Arbeitnehmer, die den Behinderten-Pauschbetrag erhalten, von einer Panne betroffen sind: Die Finanzbehörde hatte nicht den Behinderten-Pauschbetrag verdoppelt sondern diesen auf null gesetzt. Nach Angaben der Behörde müssen Betroffene damit rechnen, dass die Behebung des Fehlers möglicherweise noch bis März andauern könnte.
„Grundsätzlich raten wir allen Arbeitnehmern mit Behinderung, gerade in den ersten Monaten dieses Jahres ihre Gehaltsabrechnung zu prüfen“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck.
Nicht nur der Behinderten-Pauschbetrag verdoppelt sich sondern es gibt eine Pauschale jetzt ab dem Grad 20
Seit 1975 waren die Pauschalen unverändert. Seit dem 1.1.2021 ist der Behinderten-Pauschbetrag verdoppelt. Der Gesetzgeber hob aber nicht nur die Pauschbeträge an. Vielmehr ändert sich auch die Systematik. Behinderten-Pauschbetrag verdoppelt, im folgenden die neuen Pauschalen:
Grad der Behinderung | Pauschbetrag |
20 | 384 Euro (bisher Null) |
30 | 620 Euro |
40 | 860 Euro |
50 | 1.140 Euro |
60 | 1.440 Euro |
70 | 1.780 Euro |
80 | 2.120 Euro |
90 | 2.460 Euro |
100 | 2.840 Euro |
Das Bundesfinanzministerium schreibt zu Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung:
„Mit diesen Änderungen im Einkommensteuergesetz wird vielen Menschen mit Behinderung der aufwändige Einzelnachweis ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen auch in Zukunft erspart.“
Menschen mit einem Grad der Behinderung von bis zu 50 mussten jedoch bis Ende letzten Jahres zusätzliche Voraussetzungen erfüllen, wollten sie den Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Dazu zählte zum Beispiel der Nachweis darüber, dass die Behinderung zu einer Einschränkung der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder dass die Behinderung auf eine typische Berufskrankheit zurückzuführen war. Diese Anspruchsvoraussetzungen hat der Gesetzgeber allerdings ersatzlos gestrichen.
Weiterhin können Eltern in ihrer Steuererklärung die Pauschbeträge für ihre Kinder ansetzen. Voraussetzung dafür ist, dass die Eltern Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld haben.
Nun ist der Behinderten-Pauschbetrag verdoppelt – aber kann man auch die tatsächlichen Kosten ansetzen?
Menschen mit Behinderung können alternativ zu den verdoppelten Behinderten-Pauschbeträgen weiterhin die tatsächlichen behinderungsbedingten Kosten in die Steuererklärung eintragen. Hierbei ist zu überlegen, ob der Aufwand lohnt. Denn die behinderungsbedingten Ausgaben trägt man in die sogenannten „außergewöhnlichen Belastungen“ ein. Die „Hürde“ bei den außergewöhnlichen Belastungen ist der Eigenanteil, also die „zumutbare Eigenbelastung“. Nur die Ausgaben, die darüber hinausgehen, mindern auch die Steuern.
Um Missverständnissen vorzubeugen: Sind eventuell Krankheitskosten angefallen, dann kann man diese natürlich weiterhin ansetzen und gleichzeitig die Behinderten-Pauschale in Anspruch nehmen.
Der Pflegepauschbetrag wurde wie der Behinderten-Pauschbetrag verdoppelt
Der Gesetzgeber hat seit Beginn des Jahres 2021 auch die Pflegepauschbeträge in etwa verdoppelt. Diese können allerdings nur Pflegende in Anspruch nehmen, die für Ihre pflegende Tätigkeit kein Geld erhalten.
So sehen die neuen Pflegepauschbeträge seit 1.1.2021 aus:
- 600 Euro bei Pflegegrad 2,
- 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 oder
- sowie 1.800 Euro bei Pflegegrad 4, 5 oder bei Hilflosigkeit.
Wer einen pflegebedürftigen Menschen pflegt, der kann natürlich auch weiterhin die tatsächlichen Kosten in die Steuererklärung eintragen.
Thema Behinderten-Pauschbetrag verdoppelt: Auch die Fahrtkosten-Pauschale wurde geändert
Seit 1.1.2021 regelt das Einkommensteuergesetz die Fahrtkosten von Menschen mit Behinderung (§ 33 Abs. 2a EStG). Dies sind die Pauschalen:
- 900 Euro können Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen “G” in Anspruch nehmen,
- sowie 4.500 Euro sind es für Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG”, mit dem Merkzeichen “Bl”, “TBl” oder “H”.
Tatsächliche Fahrtkosten, die darüber hinausgehen, berücksichtigt das Finanzamt jedoch ab diesem Jahr nicht mehr.
So wird der Behinderten-Pauschbetrag verdoppelt angewendet
Viele Arbeitnehmer, die bisher schon den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch genommen haben, müssen nichts unternehmen. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums (BMF) gibt es schließlich eine „vollautomatische Verdoppelung“. Aber eben nicht für alle. Laut BMF werden diese Konstellationen im folgenden nicht automatisch bearbeitet:
- „Übertragung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung durch Kinder auf Eltern,
- Übertragung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung zwischen Ehegatten/Lebenspartnern,
- der Lohnsteuerabzug erfolgt unter Berücksichtigung des Faktorverfahrens,
- der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung verteilt sich auf mehrere Dienst- / Beschäftigungsverhältnisse
- und ferner dann, wenn die Gültigkeit des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung zum 31. Dezember 2020 abläuft.“
Viele Steuerzahler mit Behinderung haben seit dem 1.1.2021 erstmals die Möglichkeit, einen Behindertenpauschbetrag in Anspruch zu nehmen. Wer den Behinderten-Pauschbetrag in beantragen möchte, der muss einen Nachweis über seine Behinderung vorlegen. Diese muss mindestens einem Grad von 20 entsprechen. Einen Nachweis erhält man übrigens bei der örtlichen Gesundheitsbehörde.
Mit diesem Nachweis kann man dann zum Beispiel einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Im Ergebnis erhält man dann jeden Monat mehr Geld, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Man kann den Pauschbetrag natürlich auch im folgenden Jahr mit der Steuererklärung geltend machen.
FAQ zu Behinderten-Pauschbetrag verdoppelt
Wie hoch ist der neue verdoppelte Behinderten-Pauschbetrag?
Der Gesetzgeber hat seit 1.1.2021 den Behinderten-Pauschbetrag verdoppelt. Die neuen Pauschbeträge im folgenden:
Grad der Behinderung | Pauschbetrag |
20 | 384 Euro (bisher Null) |
30 | 620 Euro |
40 | 860 Euro |
50 | 1.140 Euro |
60 | 1.440 Euro |
70 | 1.780 Euro |
80 | 2.120 Euro |
90 | 2.460 Euro |
100 | 2.840 Euro |
Wie bekommt man den Behinderten-Pauschbetrag verdoppelt?
Unter welchen Voraussetzungen bekommt man den Behinderten-Pauschbetrag?
Wie hoch sind die Pflegepauschbeträge?
Seit 1.1.2021 betragen die Pflegepauschbeträge
- 600 Euro bei Pflegegrad 2,
- 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 oder
- sowie 1.800 Euro bei Pflegegrad 4, 5 oder bei Hilflosigkeit.
Einen Pflegepauschbetrag kann man nur dann geltend machen, wenn man kein Geld für die Pflege erhält.
Wer profitiert vom vereinfachten Zugang zu den Pflege-Pauschbeträgen?
Welche Fahrtkosten können Menschen mit Behinderung absetzen?
Seit 1.1.2021 sind im Einkommensteuergesetz (§ 33 Abs. 2a EStG) folgende pauschale Fahrtkosten festgeschrieben:
- 900 Euro bei einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen “G”,
- ferner 4.500 Euro für Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG”, mit dem Merkzeichen “Bl” oder “H”.
Tatsächliche Fahrtkosten, die darüber hinausgehen, berücksichtigt das Finanzamt allerdings nicht mehr.
Bernd Werner: „In der Beratungsstellen-Praxis erleben wir, dass viele Rentner die neuen Pauschbeträge nicht kennen. Dort stellen wir dann auch fest, dass viele den Behinderten-Nachweis gar nicht erst beantragt haben. Sie waren der Meinung, das bringt keine Vorteile.“
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